Rasenfläche

Die Außenanlage als Grund und Boden sowie alle Pflanzen und Gewächse sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.

Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann an Freiflächen (als Annex zum Sondereigentum an Räumen) nach § 3 Abs. 2 WEG Sondereigentum begründet werden.

Rasenmäher

s. Gartengeräte

Rauchabzugsöffnung

Die Rauchabzugsöffnung dient als integrierte Gebäudeöffnung dem Brandschutz und ist somit Gemeinschaftseigentum.[1]

Rauchgaswarnanlage

s. Rauchwarnmelder

Rauchschutztüren

s. Feuerschutztüren

Rauchwarnmelder

Auch im Sondereigentum montierte Rauchwarnmelder sind dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, wenn sie aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angeschafft worden sind.[2] Beschließen die Wohnungseigentümer auf Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung von Rauchwarnmeldern in der gesamten Wohnanlage, betrifft das auch die Einbeziehung von Wohnungen, in denen Wohnungseigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.[3]

Regenwasserfallrohr

s. Dachentwässerung (Regenfallrohr)

Reklameeinrichtungen (Werbeschilder und Leuchtreklamen)

An der Fassade angebrachte Werbeschilder sind zwingend Gemeinschaftseigentum, weil sie eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellen.[4]

Einnahmen aus einer Werbeanbringung sind Gegenstand des Gemeinschaftsvermögens und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.

Rohrleitungen

s. Versorgungsleitungen

Rollladen

Rollläden als feste Bestandteile der äußeren Fassade sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[5]

Ob im Übrigen insbesondere Rollladengurte Sonder- oder Gemeinschaftseigentum sind, ist umstritten. Mit den besseren Argumenten dürfte es sich um Sondereigentum handeln.[6]

Rücklage

s. Erhaltungsrücklage

Rückstausicherung

Eine Rückstausicherung gehört als Bestandteil der gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage zum Gemeinschaftseigentum.[7]

Rundfunkempfangsanlage

Eine Rundfunkempfangsanlage (Antenne) ist als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[8]

[1] Arg. VG Mainz, Urteil v. 15.7.2019, 3 L 602/19.MZ.
[4] Müller/Fichtner, Praktische Fragen des Wohnungseigentums 7. Aufl, 2022, § 3 Rn. 59a (Schilder).
[5] KG, Beschluss v. 17.7.1985, 24 W 1956/85, DWE 1985 S. 126; Saarländisches OLG, Beschluss v. 4.10.1996, 5 W 286/95 – 50, ZMR 1997 S. 31; Bärmann/Pick/Baer, 20. Aufl. 2020, WEG § 5 Rn. 12F; a. A. LG Memmingen, Beschluss v. 29.12.1977, 4 T 1048/77, Rpfleger 1978 S. 101: Rollladen in Rollladenkasten, der nur vom Sondereigentum aus bedient werden kann.
[7] OLG Köln, Beschluss v. 19.12.1997, 16 Wx 293/97, WE 1998 S. 313; Müller, Praktische Fragen des Wohnungseigentums, 4. Auflage, Rn. 84; BeckOK WEG/Leidner, 51. Ed. 1.1.2023, WEG § 5 Rn. 44.

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