Rasenfläche
Die Außenanlage als Grund und Boden sowie alle Pflanzen und Gewächse sind zwingende Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.
Seit Inkrafttreten des WEMoG am 1.12.2020 kann an Freiflächen (als Annex zum Sondereigentum an Räumen) nach § 3 Abs. 2 WEG Sondereigentum begründet werden.
Rasenmäher
s. Gartengeräte
Rauchabzugsöffnung
Die Rauchabzugsöffnung dient als integrierte Gebäudeöffnung dem Brandschutz und ist somit Gemeinschaftseigentum.[1]
Rauchgaswarnanlage
s. Rauchwarnmelder
Rauchschutztüren
s. Feuerschutztüren
Rauchwarnmelder
Auch im Sondereigentum montierte Rauchwarnmelder sind dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet, wenn sie aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer angeschafft worden sind.[2] Beschließen die Wohnungseigentümer auf Grundlage einer landesrechtlichen Vorschrift den einheitlichen Einbau und die einheitliche Wartung von Rauchwarnmeldern in der gesamten Wohnanlage, betrifft das auch die Einbeziehung von Wohnungen, in denen Wohnungseigentümer bereits Rauchwarnmelder angebracht haben.[3]
Regenwasserfallrohr
s. Dachentwässerung (Regenfallrohr)
Reklameeinrichtungen (Werbeschilder und Leuchtreklamen)
An der Fassade angebrachte Werbeschilder sind zwingend Gemeinschaftseigentum, weil sie eine bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellen.[4]
Einnahmen aus einer Werbeanbringung sind Gegenstand des Gemeinschaftsvermögens und damit Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.
Rohrleitungen
s. Versorgungsleitungen
Rollladen
Rollläden als feste Bestandteile der äußeren Fassade sind Bestandteile des Gemeinschaftseigentums.[5]
Ob im Übrigen insbesondere Rollladengurte Sonder- oder Gemeinschaftseigentum sind, ist umstritten. Mit den besseren Argumenten dürfte es sich um Sondereigentum handeln.[6]
Rücklage
s. Erhaltungsrücklage
Rückstausicherung
Eine Rückstausicherung gehört als Bestandteil der gemeinschaftlichen Entwässerungsanlage zum Gemeinschaftseigentum.[7]
Rundfunkempfangsanlage
Eine Rundfunkempfangsanlage (Antenne) ist als Anlage des gemeinschaftlichen Gebrauchs Bestandteil des Gemeinschaftseigentums.[8]
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