Entscheidungsstichwort (Thema)

Offenhalten der Haustür

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Wohnungseigentümer kann mangels Regelung durch Vereinbarungen oder Beschlüsse regelmäßig nicht verlangen, daß die Miteigentümer es unterlassen, tagsüber kurzfristig den Schließmechanismus der Haustür außer Betrieb zu setzen.

2. Bevor konkrete Zuwiderhandlungen vorliegen oder unmittelbar zu erwarten sind, kann ein Wohnungseigentümer nicht verlangen, daß vom Gericht Ordnungsmittel für den Fall von Verstößen gegen die Hausordnung oder gegen Pflichten nach § 14 Nr. 1 WEG angedroht werden.

 

Normenkette

WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 2-3, § 21 Abs. 4, 5 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.01.1985; Aktenzeichen 191 T 91/84)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 23/84)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluß des Landgerichts Berlin vom 25. Januar 1985 – 191 T 91/84 – wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben die Gerichtskosten der dritten Instanz zu tragen Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Geschäftswert für die zweite und dritte Instanz – für die zweite Instanz in Änderung der Geschäftswertbestimmung des Landgerichts – wird auf 4.000,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die Hausordnung der den Antragstellern (Beteiligte zu 1.) und den Antragsgegnern (Beteiligte zu 2. bis 4.) gehörenden, aus vier Wohneinheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage sieht unter Nr. 2. Abs. 1 vor, daß zum Schütze der Hausbewohner die Haustür generell geschlossen sein soll. Nach Einholung von Kostenangeboten wurde in der Eigentümerversammlung vom 27. März 1979 beschlossen, das jetzt vorhandene Eingangstürelement einbauen zu lassen. Nach dem Vortrag der Antragsgegner ist in dieser Versammlung ausführlich auch über den Hebel gesprochen worden, durch den der Schließmechanismus der Haustür so außer Betrieb gesetzt werden kann, daß die Hauseingangstür sich ohne Schlüssel durch Gegendruck von außen öffnen läßt. Nach den Angaben der Antragsgegner haben auch die Antragsteller in der Vergangenheit selbst den Schließmechanismus tagsüber außer Funktion gesetzt, wenn sie kurzfristig das Haus verlassen haben. Das Begehren der Antragsteller, dem Verwalter und den anderen Wohnungseigentümern zu untersagen, die Schließanlage der Hauseingangstür außer Funktion zu setzen, wenn nicht sichergestellt ist, daß der Hauseingang auf Betreten durch Unbefugte beobachtet werden kann, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 12. August 1983 – 70 II 13/83 WEG – mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen, weil die Antragsteller sich zunächst um eine Lösung durch die Wohnungseigentümer hätten bemühen müssen. Auf Betreiben der Antragsteller ist in der Wohnungseigentümerversammlung vom 16. März 1984 zu TOP 3 über den Antrag abgestimmt worden, daß der Schließmechanismus in Funktion sein muß, wenn die Haustür unbeobachtet ist. Der Antrag wurde mit drei zu einer Gegenstimme abgelehnt.

Durch Beschluß vom 1. August 1984 – 70 II 23/84 WEG – des Amtsgerichts Wedding ist dem Verwalter aufgegeben worden, den Antragstellern Einsicht in Abrechnungsunterlagen zu gewähren (Beschlußtenor zu 1) sowie den Hebel der Haustürschließanlage, mit dem der Türschließmechanismus außer Funktion gesetzt werden kann, abzubauen (Beschlußtenor zu 2). Gegen die zuletzt genannte Verpflichtung haben die Beteiligten zu 2. und 3. frist- und formgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die Anträge der Antragsteller zurückzuweisen.

Die Antragsteller haben beantragt,

die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Sie haben ferner die bereits in erster Instanz gestellten Anträge wiederholt:

2 a) festzustellen, daß die Ablehnung des Antrages zu TOP 3 der Eigentümerversammlung vom 16. März 1984, das Außer funktionsetzen der Haustürschließanlage zu unterlassen, nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht,

2 c) gegebenenfalls unter Androhung eines Bußgeldes zu untersagen, die Haustürschließanlage außer Funktion zu setzen, wenn der Hauseingang nicht beobachtet werden kann.

Die Beteiligten zu 2. und 3. haben beantragt,

auch diese Anträge zurückzuweisen.

Durch Beschluß vom 25. Januar 1985 hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts Wedding vom 1. August 1984 zu Nr. 2) aufgehoben und den darauf gerichteten Antrag der Antragsteller zurückgewiesen; ferner hat es die Anschlußbeschwerde der Antragsteller zurückgewiesen. Gegen diesen ihnen am 9. April 1985 zugestellten Beschluß – auf dessen Gründe verwiesen wird – haben die Antragsteller am 16. April 1985 sofortige weitere Beschwerde eingelegt.

Das nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Auf einem Rechtsfehler, auf den das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), beruht die angefochtene Entscheidung nicht.

Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht den Beschluß des Amtsgerichts vom 1. August 1984 zu 2. aufgehoben, weil eine Rechtsgrundlage für die vom Amtsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Verwalte...

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