Tenor

1.) Die Klage wird abgewiesen.

2.) Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger begehren mit der Klage die Teilaufhebung einer Kabelfernsehgemeinschaft.

Die Kläger erwarben das Grundstück vor der Heide 20 (eingetragen im Grundbuch von Emmerndorf, Blatt 380). Mit diesem Kaufvertrag übernahmen die Kläger unter anderem sämtliche dauernden Auflagen und Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vom 27. Oktober 1971, Urkunde-Nr. 2608/1971 des Notars … In § 7 letzter Absatz dieses Vertrages heißt es:

„Falls für das Bauvorhaben „Emmerndorf” eine Gemeinschaftsantenne errichtet wird, verpflichtet sich der Käufer die erforderlichen Grunddienstbarkeiten auf seinem Grundstück eintragen zu lassen. Ferner sind die Folgekosten ebenfalls vom Käufer anteilig zu übernehmen.”

Ursprünglich bestand für die Häuser … eine Gemeinschaftsantenne. Diese Antenne war auf dem Heizhaus angebracht, das nicht im Eigentum der Anwohner steht. Die Gemeinschaftsantenne wurde im Frühjahr 1998 durch die Einspeisung von Kabelfernsehen der Telekom in die bereits vorhandene Ringleitung ersetzt.

Mit Vertrag vom 17.09.1987 (Anlage K 4 Bl. 17 d. A.) schlossen sich die Eigentümer der 56 Grundstücke zu einer Kabelfernsehgemeinschaft Emmerndorf zusammen. Gemäß Ziffer 4 der Vereinbarung wurde für die Kabelfernsehgemeinschaft ein Bankkonto eingerichtet, von dem aus die Anschlusskosten und die Kabelfernsehgebühren beglichen werden. Die Kläger erteilten der Kabelfernsehgemeinschaft, vertreten durch ihre jeweiligen Bevollmächtigten, Abbuchungsermächtigungen für die Kabelfernsehgebühren. In Ziffer 5 dieser Vereinbarung verpflichteten sich die Kläger, bei jeder Weiterveräußerung des Grundstückes auf den Rechtsnachfolger alle Rechte und Pflichten aus dem Kabelfernsehgemeinschaftsvertrag mit zu übertragen.

Gemäß Protokoll der Jahreshauptversammlung der Interessengemeinschaft Wohnanlage Emmelndorf e. V. vom 25.03.1997 (Anlage B 1 Bl. 142–143 d. A.) wurde die „Kabelfernsehgemeinschaft” in „Inkassogemeinschaft für Kabelfernsehgebühren” umbenannt. Außerdem wurde in dem Protokoll zu Ziffer 9 festgehalten, dass aufgrund der damaligen Kaufverträge die Ringleitung in der Siedlung für das Kabelfernsehen Eigentum aller Hausbesitzer ist und niemand aus den sich daraus ergebenden Pflichten entlassen werden kann.

In den Grundbüchern der Eigentümer ist jeweils eine Grunddienstbarkeit (Leitungsrecht für Heizungs-, Warmwasser- und Fernsehantennenleitung) im September 1974 eingetragen worden.

Aus der Inkassogemeinschaft sind die Kläger bereits ausgeschieden.

Die Kläger wollen wegen zahlreicher Unzulänglichkeiten der Anlage und der unbefriedigenden Qualität der Bilder aus der Gemeinschaft gemäß § 741 BGB ausscheiden. Dies teilten die Kläger mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.03.1997 den Eigentümern der Grundstücke, die in den Grundbüchern von Emmelndorf unter Blatt 375 bis 431 verzeichnet sind, mit. Insoweit wird auf Blatt 18–20 der Akten Bezug genommen. Gleichzeitig übersandte der Prozessbevollmächtigte der Kläger den übrigen Eigentümern einen Entwurf über eine Teilaufhebungsvereinbarung. Lediglich zwei Eigentümer stimmten der Teilaufhebung zu. Von den meisten Eigentümern wurde der Abschluss der Teilaufhebungsvereinbarung abgelehnt, von anderen Eigentümern erfolgte keine Reaktion.

Die Kläger vertreten die Auffassung, sie könnten gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zu verurteilen, der Teilaufhebung der Gemeinschaft gemäß § 741 BGB an der Kabelfernsehanlage für die im Grundbuch des Amtsgerichts Winsen (Luhe) für Emmelndorf eingetragenen Grundstücke Blatt 375 bis 431 in der Weise zuzustimmen, dass die Kläger aus der Gemeinschaft ausscheiden.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 32.) stellte keinen Antrag.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass die Gemeinschaft unaufhebbar sei. Dies ergebe sich aus der entsprechenden Anwendung des § 11 Abs. 1 WEG. Diese Norm sei auf die vorliegende Gemeinschaft entsprechend anzuwenden. Ebenso wie beim Wohnungseigentum hätten die jeweiligen Eigentümer der Wohnanlage Emmelndorf neben dem Eigentum an ihrem Grundstück Miteigentumsanteile an der Kabelfernsehanlage (§ 1 Abs. 2 WEG). Die Wohnanlage Emmelndorf sei rechtlich wie eine Wohnungseigentumsgemeinschaft „organisiert”. Selbst wenn man § 11 Abs. 1 WEG nicht für anwendbar halten sollte, wäre die Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen. Dies folge bereits daraus, dass die Kabelfernsehanlage nicht veräußerlich sei. Ferner folge die Unauflösbarkeit der Gemeinschaft daraus, dass die Kläger sich zur Nutzung und Beteiligung an Folgekosten verpflichtet haben. Die festgelegte Benutzungspflicht sei als Ausschluss des Aufhebungsanspruches gemäß § 749 Abs. 2 S. 1 BGB anzusehen.

Im übrigen bestreiten die Beklagten, dass die Bildqualität seit 1995 durchgehend unzureichend gewesen sei.

Wegen des Vorbringens der Parteien im ü...

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