Bei nicht mehr empfangswilligen Mitgliedern einer Teilnehmergemeinschaft sind die Besonderheiten einerseits des Gesellschaftsrechts der GbR und andererseits diejenigen der Bruchteilsgemeinschaft zu beachten. Und hier kann es im Einzelfall durchaus kompliziert werden, wenn die Teilnehmergemeinschaft ihr Innenverhältnis nicht auch detailliert für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds geregelt hat.

Nach dem in § 719 Abs. 1 BGB für die GbR geregelten Grundsatz ist ein Gesellschafter nicht berechtigt, Teilung zu verlangen, des Weiteren kann er nicht über seinen Anteil an dem Gesellschaftsvermögen verfügen. Andererseits aber hat der Gesellschafter die Möglichkeit, seine Zugehörigkeit zu der Gesellschaft zu kündigen. Ist die Gesellschaft nicht für eine bestimmte Zeit eingegangen, so kann die Kündigung jederzeit erfolgen, ist sie für eine bestimmte Zeitdauer eingegangen, besteht das Kündigungsrecht nur dann, wenn ein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt (§ 723 Abs. 1 BGB). Übertragen auf die Teilnehmergemeinschaft bedeutet dies, dass der nicht mehr empfangswillige Wohnungseigentümer von den anderen Mitgliedern nicht einfach die Auflösung der Teilnehmergemeinschaft verlangen kann, er hat jedoch das Recht zur Kündigung.

 
Hinweis

Ausscheiden eines Gesellschafters

Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aufgrund Kündigung wird nun aber die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit den verbleibenden Wohnungseigentümern fortgesetzt. Der Gesellschaftsanteil des ausscheidenden Wohnungseigentümers fällt den übrigen verbleibenden Gesellschaftern zu. Vertragspartei des Kabelanbieters bleibt also die Teilnehmergemeinschaft mit den verbleibenden Wohnungseigentümern. D. h., die übrigen Mitglieder dieser Gemeinschaft müssen weiter die Kosten für den ausscheidenden Wohnungseigentümer übernehmen, obwohl diese keinerlei Nutzen oder eine Gegenleistung erhalten.

Anders als die GbR ist die Bruchteilsgemeinschaft auf eine Teilung ausgelegt. Jeder Teilhaber hat grundsätzlich nach § 749 Abs. 1 und 2 BGB einen Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft. Dies aber auch nur dann, wenn die Teilung in natura möglich ist oder aber die Teilung durch Verkauf erfolgen kann. Die Teilung einer Kabelempfangsanlage in natura ist selbstverständlich unmöglich. Auch ein Verkauf der Anlage wird im Hinblick auf das Interesse der übrigen Mitglieder der Teilnehmergemeinschaft nicht infrage kommen. Des Weiteren dürfte ein Verkauf schon deshalb ausscheiden, weil die Empfangsanlage samt Verkabelung in die einzelnen Raumeinheiten keinen Käufer finden dürfte. Das Mitglied einer Teilnehmergemeinschaft kann sich daher nicht ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder aus der Gemeinschaft lösen.[1]

Vom Ergebnis her entsteht nun das wenig praktikable Ergebnis, dass ein Teilnehmer zwar aufgrund Kündigung aus der Teilnehmergemeinschaft ausscheiden kann, andererseits aber über seine Bindung an diese als Mitglied der Bruchteilsgemeinschaft keine Lösungsmöglichkeit hat. Als Resultat und abhängig vom jeweiligen Vertragsverhältnis bestehender Teilnehmergemeinschaften zu den Kabelbetreibern kann durchaus der Standpunkt vertreten werden: "Mitgefangen – Mitgehangen", womit nicht mehr empfangswillige Mitglieder einer Teilnehmergemeinschaft weiterhin verpflichtet sind, die Kosten für den Kabelanschluss anteilig tragen zu müssen.[2]

 
Praxis-Tipp

Detaillierte Regelungen treffen

Zur Lösung dieses Widerspruchs und vor allem um überflüssigen Streit innerhalb der Teilnehmergemeinschaft – der sich auf die gesamte Eigentümergemeinschaft auswirken könnte – von vornherein zu vermeiden, sollte die Teilnehmergemeinschaft ihr Innenverhältnis detailliert regeln.

Im Einzelnen sollte vertraglich geregelt sein,

  • dass die Teilnehmergemeinschaft für einen bestimmten Zeitraum eingegangen wird. Dieser Zeitraum sollte mindestens ein Jahr betragen, da die meisten Kabelbetreiber bei jährlicher Vorauszahlung der Empfangsgebühren nochmals einen Preisabschlag vornehmen;
  • dass die ordentliche Kündigung der Mitgliedschaft für diesen Zeitraum ausgeschlossen ist. Wird nun im Laufe des Jahrs ein Wohnungseigentümer "nicht mehr empfangswillig", so kann er zwar seinen Empfang über Kabel einstellen, hat jedoch auf jeden Fall die Empfangsgebühren bis zum Ende des Jahrs zu zahlen. Sollte sich die Teilnehmergemeinschaft aus Ersparnisgründen auf die Vorauszahlungsweise geeinigt haben, entstehen auch keine Probleme mit dem Inkasso, denn der Jahresbetrag wurde ja bereits seitens des Eigentümers bezahlt;
  • dass die Teilnehmergemeinschaft unverändert über den vereinbarten Zeitraum hinaus mit allen Pflichten jeweils für einen bestimmten weiteren Zeitraum – beispielsweise wiederum 1 Jahr – weiterbesteht;
  • dass sich die einzelnen Mitglieder im Innenverhältnis zur Teilnehmergemeinschaft verpflichten, ihre Mitgliedsrechte und -pflichten auf etwaige Rechtsnachfolger zu übertragen. Weigert sich etwa im Verkaufsfall der neue Eigentümer die anteiligen Gebühren zu bezahlen, steht aus dieser vertraglichen Vereinbarung jedenfalls der ausgeschiedene Wohnu...

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