2.1.2.2.1 Pflichtverletzungen
Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund kommt dann infrage, wenn er
- den Willen bzw. die Wünsche zahlreicher Wohnungseigentümer missachtet[1];
- interne Angelegenheiten der Wohnungseigentümer an die Presse weiterleitet[2];
- die Wohnungseigentümer nicht über einen Rechtsstreit unterrichtet, den ein Dritter gegen die Eigentümergemeinschaft führt[3];
- gerichtliche Entscheidungen ignoriert[4];
- den Wohnungseigentümern Unterlageneinsicht verweigert[5];
- erbetene Einsicht in die Beschluss-Sammlung bzw. Versammlungsniederschrift bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist verweigert;
- einseitig die Interessen des Mehrheitseigentümers wahrnimmt.[6]
2.1.2.2.2 Beleidigung
Der Verwalter liefert einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags, wenn er
- einen schwierigen Wohnungseigentümer als Querulanten bezeichnet[1];
- den Beiratsvorsitzenden als klassisch-psychologischen Fall bezeichnet[2];
- die Wohnungseigentümer als "Sauhaufen" bezeichnet.[3]
2.1.2.2.3 Strafanzeigen/Prozessführung
Der Verwalter riskiert die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags, wenn er
- Strafanzeigen gegen Wohnungseigentümer stellt, die jeglicher Grundlage entbehren[1];
- Rechtsstreitigkeiten unter den Wohnungseigentümern provoziert[2];
- für einen Wohnungseigentümer innerhalb einer 2er-Gemeinschaft einen Prozess führt, da er hiermit seine Neutralitätspflicht verletzt.[3]
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