2.1.2.2.1 Pflichtverletzungen

Die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund kommt dann infrage, wenn er

  • den Willen bzw. die Wünsche zahlreicher Wohnungseigentümer missachtet[1];
  • interne Angelegenheiten der Wohnungseigentümer an die Presse weiterleitet[2];
  • die Wohnungseigentümer nicht über einen Rechtsstreit unterrichtet, den ein Dritter gegen die Eigentümergemeinschaft führt[3];
  • gerichtliche Entscheidungen ignoriert[4];
  • den Wohnungseigentümern Unterlageneinsicht verweigert[5];
  • erbetene Einsicht in die Beschluss-Sammlung bzw. Versammlungsniederschrift bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist verweigert;
  • einseitig die Interessen des Mehrheitseigentümers wahrnimmt.[6]

2.1.2.2.2 Beleidigung

Der Verwalter liefert einen wichtigen Grund für die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags, wenn er

  • einen schwierigen Wohnungseigentümer als Querulanten bezeichnet[1];
  • den Beiratsvorsitzenden als klassisch-psychologischen Fall bezeichnet[2];
  • die Wohnungseigentümer als "Sauhaufen" bezeichnet.[3]

2.1.2.2.3 Strafanzeigen/Prozessführung

Der Verwalter riskiert die fristlose Kündigung des Verwaltervertrags, wenn er

  • Strafanzeigen gegen Wohnungseigentümer stellt, die jeglicher Grundlage entbehren[1];
  • Rechtsstreitigkeiten unter den Wohnungseigentümern provoziert[2];
  • für einen Wohnungseigentümer innerhalb einer 2er-Gemeinschaft einen Prozess führt, da er hiermit seine Neutralitätspflicht verletzt.[3]
[1] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 2.2.1998, 3 Wx 349/97.

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