Leitsatz

Abberufung des Verwalters unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Antrag eines einzelnen Eigentümers

 

Normenkette

§ 26 WEG

 

Kommentar

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis eines Wohnungseigentümers, gerichtlich die Abberufung des Verwalters durchzusetzen, ist anzunehmen, wenn der Versuch, einen Mehrheitsbeschluss über die Abberufung herbeizuführen, gescheitert ist oder wenn in Anbetracht der Mehrheitsverhältnisse die vorherige Anrufung der Eigentümerversammlung nicht zumutbar ist (h.R.M.).
  2. Eine Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund kann nur auf Tatsachen gestützt werden, die entweder nach dessen Bestellung entstanden oder jedenfalls der Wohnungseigentümergemeinschaft erst danach bekannt geworden sind (vgl. auch OLG Celle v. 19.5.1999, 4 W 49/99, NZM 1999, 841). Diese Voraussetzungen lagen im vorliegenden Fall vor.

    Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist es hier somit auch unerheblich, dass der Antragsteller die Wiederwahl des Verwalters nicht angefochten hat.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 05.05.2004, 2Z BR 066/04, ZMR 11/2004, 840

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