Rdn 624

 

Literaturhinweis:

S. die Hinw. bei → Verteidiger, Verteidigerausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 3793.

 

Rdn 625

1. Über die Ausschließung des Verteidigers entscheidet nach § 138c Abs. 1 das OLG, dem nach Erhebung der Anklage das zuständige Gericht die Sache vorlegt (zum Verfahren Burhoff, EV, Rn 4835 ff.). Wird der dazu erforderliche Vorlegungsbeschluss während der laufenden HV erlassen, darf diese gem. § 138c Abs. 4 nicht fortgesetzt werden. Die HV ist vielmehr – zugleich mit dem Erlass des Vorlegungsbeschlusses – bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verteidigerausschluss zu unterbrechen oder auszusetzen.

 

☆ Das gilt auch, wenn der Angeklagte noch andere Verteidiger hat (KK- Willnow , § 138c Rn 22).andere Verteidiger hat (KK-Willnow, § 138c Rn 22).

 

Rdn 626

2. Für die Unterbrechungsfrist gelten die allgemeinen Regeln, sodass die Unterbrechung gem. § 229 Abs. 1 und 2 höchstens bis zu drei Wochen (Abs. 1) oder bis zu einem Monat (Abs. 2) dauern darf (→ Unterbrechung der Hauptverhandlung, Teil U Rdn 3131).

 

Rdn 627

3. Wird innerhalb dieser Frist über den Verteidigerausschluss vom OLG entschieden, kann die HV fortgesetzt werden. Es gilt:

Hat das OLG den Ausschluss des Verteidigers abgelehnt, kann dieser den Angeklagten weiter verteidigen.
Ist der Verteidiger hingegen ausgeschlossen worden, scheidet er als Verteidiger aus. Die HV darf in diesem Fall nur fortgesetzt werden, wenn die Verteidigung des Angeklagten durch mit der Sache vertraute Verteidiger fortgeführt werden kann (KK-Willnow, § 138c Rn 22). Anderenfalls muss die HV ausgesetzt und neu begonnen werden. Die ordnungsgemäße Verteidigung muss das Gericht ggf. schon während des Ausschlussverfahrens sicherstellen, indem es dem Angeklagten einen (weiteren) Verteidiger bestellt.

Siehe auch: → Pflichtverteidiger, Bestellung in der Hauptverhandlung, Teil P Rdn 2376; → Verteidiger, Verteidigerausschluss, Allgemeines, Teil V Rdn 3793.

[Autor] Burhoff

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