Das Wichtigste in Kürze:

1. Bei dem in den §§ 23 ff. EGGVG geregelten Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um einen besonderen Rechtsbehelf.
2. Zulässig ist der Antrag gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG gegen Maßnahmen der Justizbehörden, mit denen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzelne Angelegenheiten geregelt werden.
3. Für den Antrag bestehen besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen. Bei Fristversäumung gilt eine von den §§ 44 ff. abweichende Regelung zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
4. Einige gerichtliche und auch staatsanwaltschaftliche Maßnahmen sind nicht nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar.
 

Rdn 618

 

Literaturhinweise:

Ahlbrecht/Börgers, Rechtsschutz gegen die Gewährung eines Auskunftsverweigerungsrechtes (§ 55 StPO) für den gemäß § 59 IRG vernommenen Entlastungszeugen, ZIS 2008, 221

Burhoff, Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, StRR 2012, 172

ders., Die Abrechnung (förmlicher/formloser) Rechtsbehelfe im Straf- und Bußgeldverfahren, RVGreport 2013, 212

ders., Die Vergütung des Rechtsanwalts in Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG, RVGreport 2020, 162

Conrad/Brost, Der "geschwätzige" Staatsanwalt – rechtliche Möglichkeiten gegen Presseauskünfte der Ermittlungsbehörden, StraFo 2018, 45

Eisenberg/Conen, § 152 II StPO: Legalitätsprinzip im gerichtsfreien Raum?, NJW 1998, 2247

Füßer/Viertel, Der Anspruch auf Abschlußverfügung im Ermittlungsverfahren und seine Durchsetzung, NStZ 1999, 116

Genzel, Zulässigkeit des Rechtsweges gegen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft nach § 81a StPO, NJW 1969, 1562

Jahn, Die Ermittlungsverfahrensanfechtungs-"Klage". Der Rechtsschutz des Beschuldigten gegen die Einleitung und Fortführung eines Ermittlungsverfahrens nach geltendem Strafprozessrecht, in: Festschrift zu Ehren des Strafrechtsausschusses der Bundesrechtsanwaltskammer, 2006, S. 335

Kölbel, (Vorbeugender) Rechtsschutz gegen Ermittlungsverfahren, JR 2006, 322

Lüke, Die fehlerhafte Presseinformation der StA, BGH NJW 1994, 1950, JuS 1995, 393

­Neuling, Unterlassung und Widerruf vorverurteilender Medienauskünfte der Ermittlungsbehörden, StV 2008, 387

Peglau, Rechtsschutz gegen Justizverwaltungsakte auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, NJW 2015, 677

Rodenbeck, Rechtliche Anforderungen an die staatliche Öffentlichkeitsarbeit in Strafsachen, StV 2018, 255

Wassmuth, Bemerkungen zum Rechtsschutz bei Klagen gegen Presseveröffentlichungen von Ermittlungsbehörden, NJW 1988, 1705

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 225.

 

Rdn 619

1. Bei dem in den §§ 23 ff. EGGVG geregelten Antrag auf gerichtliche Entscheidung handelt es sich um einen besonderen Rechtsbehelf, um dessen Bedeutung viele Verteidiger nicht wissen (Dahs, Rn 1081). Der Antrag hat größere Bedeutung als allgemein angenommen wird und kann vom Verteidiger praktisch in fast jedem Abschnitt des Strafverfahrens gestellt werden (eingehend zur Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B Rn 309 ff.). Hier sollen im Folgenden in einem Überblick die Fragen der (allgemeinen) Zulässigkeit des Antrags (s. Teil A Rdn 621 ff., 625 ff.) dargestellt werden sowie allgemein die Maßnahmen, gegen die im EV Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden kann (s. Teil A Rdn 636 ff.). Zur Vertiefung der mit dem Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG zusammenhängenden Fragen wird verwiesen auf die Komm. der §§ 23 ff. bei Meyer-Goßner/Schmitt, bei KK-Mayer, bei Kissel/Mayer, a.a.O., bei Beck-Michalke/Hamm, S. 699 ff., mit einem ausführlichen Antragsmuster, sowie auf Dahs, Rn 1081 ff. und auf Burhoff/Kotz/Schmidt-Clarner, RM, Teil B Rn 309 ff., zu Maßnahmen im EV Rn 400 ff., jeweils m.w.N. aus der umfangreichen (z.T. älteren) Lit.

 

☆ Die Abrechnung der in Zusammenhang mit einem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG erbrachten Tätigkeiten erfolgt nach Teil 3 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert/ Burhoff/Volpert , RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2238 ff. m.w.N.; Burhoff/Kotz/ Burhoff , Teil D Rn 41 ff.; Burhoff StRR 2012, 172; ders. , RVGreport 2013, 212; ders ., RVGreport 2020, 162).Abrechnung der in Zusammenhang mit einem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG erbrachten Tätigkeiten erfolgt nach Teil 3 VV RVG (dazu Burhoff/Volpert/Burhoff/Volpert, RVG, Teil A: Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz und ähnliche Verfahren, Rn 2238 ff. m.w.N.; Burhoff/Kotz/Burhoff, Teil D Rn 41 ff.; Burhoff StRR 2012, 172; ders., RVGreport 2013, 212; ders., RVGreport 2020, 162).

 

Rdn 620

2. Zulässig ist der Antrag gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG gegen Maßnahmen der Justizbehörden, mit denen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege einzelne Angelegenheiten geregelt werden (wegen der Einzelh. Meyer-Goßner/Schmitt, § 23 EGGVG Rn 2 ff. m.w.N.).

 

Rdn 621

a) Als Justizbehörden werden alle Behörden angesehen, die kraft Gesetzes Aufgaben wahrnehmen, die unmittelbar der Strafrechtspflege dienen (Kissel/Mayer, § 23 EGGVG Rn 13 m.w.N.; Meyer-Goßner/Schmitt, § 23 EGGVG Rn 2 m.w.N.; Burhoff/Kotz/Sc...

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