Das Wichtigste in Kürze:
1. | Ergibt sich für die Ermittlungsbehörden der Verdacht einer verfolgbaren Straftat, so müssen sie gem. § 152 Abs. 2 ein Strafverfahren einleiten. |
2. | Ein Anfangsverdacht besteht nach § 152 Abs. 2, wenn "zureichende tatsächliche Anhaltspunkte" für eine Straftat vorliegen. Voraussetzung ist das Vorliegen konkreter Tatsachen, die es als möglich erscheinen lassen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, bloße Vermutungen reichen nicht aus. |
3. | Der Anfangsverdacht muss sich noch nicht gegen eine bestimmte Person richten. |
4. | Maßnahmen, die die StA im Zusammenhang mit der Einleitung eines Strafverfahrens trifft, sind als Prozesshandlungen zu qualifizieren und damit nicht mit einem Antrag nach §§ 23 ff. EGGVG anfechtbar. |
Rdn 563
Literaturhinweise:
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s.a. die Lit.-Hinw. bei → Vorermittlungen, Teil V Rdn 5209.
Rdn 564
1.a) Ergibt sich für die Ermittlungsbehörden der Verdacht einer verfolgbaren Straftat, so müssen sie gem. § 152 Abs. 2 ein Strafverfahren einleiten. Das entspricht dem sog. Legalitätsprinzip (wegen der Einzelh. s. Meyer-Goßner/Schmitt, § 152 Rn 2 m.w.N.) und bedeutet Verfolgungszwang, und zwar gegen jeden Verdächtigen (BVerfG NStZ 1982, 430). Die StA hat insoweit kein Ermessen, aber einen Beurteilungsspielraum (OLG Karlsruhe Justiz 2003, 270; dazu eingehend Hoven NStZ 2014, 361, 364). Besteht nach dem Sachverhalt genügender Anhalt dafür, dass der Verdächtige einen der gesetzlichen Straftatbestände erfüllt hat, muss die zuständige Ermittlungsbehörde einschreiten (dazu für den Bereich des SchwarzArbG Freyschmidt AnwBl. 2017, 37; für § 299 StGB Wolfram/Peuckert NZWiSt 2017, 208; s.a. die Rspr. des BVerfG NJW 2015, 150 [Kunduz]; NStZ-RR 2015, 117; 2015, 347; BVerfG, Beschl. v. 29.5.2019 – 2 BvR 2630/18; BVerfG, Beschl. v. 15.1.2020 – 2 BvR 1763/16, NJW 2020, 675; Beschl. v. 25.10.2019 – 2 BvR 498/15, NStZ-RR 2020, 51; Beschl. v. 23.1.2020 – 2 BvR 859/17, RuP 2020, 157 und dazu Esser/Lubrich StV 2017, 418). Auch in der Verfahrensphase gilt aber die Unschuldsvermutung (EGMR NJW 2011, 1789 [Verletzung der Unschuldsvermutung durch voreingenomm...
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