Das Wichtigste in Kürze:

1. Die Akteneinsicht des Verteidigers ist grds. kostenfrei.
2. Nach Nr. 9003 KV GKG entsteht für die Aktenversendung jedoch eine Aktenversendungspauschale.
3. Die Pauschale gilt die Aufwendungen für die Aktenversendung zum Zweck der Akteneinsicht an einem anderen Ort als dem der Akten führenden Behörde ab.
4. Nach § 28 Abs. 2 GKG, § 107 Abs. 5 ist Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale nur derjenige, der die Versendung bzw. die elektronische Übermittlung beantragt hat. Der Verteidiger ist von der Aktenversendungspauschale durch den Mandanten bzw. dessen Rechtsschutzversicherung frei zu stellen. Im Fall des Freispruchs kann er Erstattung aus der Staatskasse verlangen. Für den Pflichtverteidiger gehört sie zu den Auslagen.
5. In Nr. 9003 KV GKG und in § 107 Abs. 5 ist gesetzlich geregelt, dass die Pauschale i.H.v. 12,00 EUR sowohl die Übersendung der Akten als auch deren Rücksendung abgilt. Davon nicht erfasst werden die beim Rechtsanwalt für die Rücksendung entstehenden Kosten.
6. Für die Aktenversendungspauschale fällt beim Rechtsanwalt/Verteidiger Umsatzsteuer an.
 

Rdn 425

 

Literaturhinweise:

Brüssow, Die neue Auslagenpauschale bei Aktenversendung, StraFo 1996, 30

Buhmann/Woldrich, Umsatzsteuer auf Auslagen des Rechtsanwalts, DStR 2007, 1900

Büttner, Die Aktenversendungspauschale – Zankapfel zwischen Anwaltschaft und Justiz, NJW 2005, 3108

Burhoff, Zum Abgeltungsbereich der Aktenversendungspauschale der Nr. 9388 GKG KostVerz., RVGreport 2006, 41

ders., Aktenversendungspauschale – Bestandsaufnahme, oder: Viel Lärm um 12 EUR, RVGprofessionell 2016, 54

Chemnitz, Freihaltung eines Beschuldigten von Aktenversendungskosten des Gerichts durch seine Rechtsschutzversicherung, AnwBl 1996, 629 = AGS 1996, 121

Enders, Die Aktenversendungspauschale, JurBüro 1997, 394

Euba, Die neue Aktenversendungspauschale im Meinungsstreit, ZAP F. 24, S. 937

ders., Gesonderte Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz., § 107 Abs. 5 OWiG, AGS 2012, 505

Ganske, Kostenpauschale für Akteneinsicht, AnwBl 1995, 363

Hower, Die Aktenversendungspauschale – Unverständliche Verwirrung um eine verständliche Regelung?, NJW 2013, 2077

Just, Aktenversendungspauschale und Umsatzsteuer, NJ 2009, 282

Klein, Anwaltliche und notarielle Rechnungsposten, NWB F. 7, S. 3455

Meyer, Zur Erstattungsfähigkeit der Aktenversendungspauschale, JurBüro 1996, 231

Mümmler, Zum Ansatz der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 KostVerz GKG, JurBüro 1995, 573

Notthoff, Auslagenpauschale bei Aktenversendung, AnwBl 1995, 538

Onderka, In welchen Fällen ist die Erhebung der Aktenversendungspauschale zulässig, RVGprof 2006, 5

Rahmlow, Die Zahlung der Aktenversendungspauschale durch die elektronische Kostenmarke, StRR 2012, 415

Schäpe, Die Aktenversendungspauschale nach Nr. 9003 KV-GVG, DAR 1996, 334

ders., (Steuer-)rechtliche Problem bei der Aktenversendungspauschale, DAR 2008, 114

N. Schneider, Nochmals: Umsatzsteuer auf Auslagen des Rechtsanwalts, DStR 2008, 759

N. Schneider/Thiel, Die Aktenversendungspauschale – eine never ending story, Editorial AGS 02/2013

Schons, Vorsicht Falle – Umsatzsteuerliche Probleme der etwas anderen Art, AGS 2007, 109

ders., Und noch einmal: Durchlaufende Posten und die Umsatzsteuerproblematik Karlsruhe locuta, causa finita, RVGreport 2007, 402

Volpert, Die Aktenversendungspauschale in Verkehrssachen, VRR 2005, 296

ders., Die Aktenversendungspauschale: Entstehung und Geltendmachung, RVGreport 2015, 442

s.a. die Hinw. bei → Akteneinsicht, Allgemeines, Teil A Rdn 226.

 

Rdn 426

1. Die AE des Verteidigers ist grds. kostenfrei.

 

Rdn 427

2.a) Nach Nr. 9003 KV GKG wird jedoch für die "Versendung von Akten auf Antrag je Sendung" eine Auslagenpauschale erhoben (vgl.§ 1 Nr. 5, 6 und 7 und Abs. 2 Nr. 5 GKG; dazu krit. Brüssow StraFo 1996, 30). Diese beträgt seit dem 1.7.2004 12,00 EUR. Für das OWi-Verfahren ist eine ähnliche Regelung in § 107 Abs. 5 OWiG enthalten (dazu → Bußgeldverfahren, Besonderheiten, Akteneinsicht, Teil A Rdn 1532; eingehend zu allem Burhoff//Volpert/Volpert, RVG, Teil A: Gerichtskosten, Rn 1124 ff.; Burhoff/­Burhoff, OWi, Rn 279 ff, dort auch zur elektronischen Akte im Bußgeldverfahren).

 

☆ Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird hierfür ausschließlich die Dokumentenpauschale nach Nr. 9000 KV GKG erhoben. Nr. 9003 Ziff. 2 KV GKG (Aktenversendungspauschale i.H.v. 5,00 EUR für die elektronische Aktenversendung) ist durch das 2. KostRMoG vom 23.7.2013 zum 1.8.2013 aufgehoben worden (dazu Burhoff/Volpert/ Volpert , RVG, Teil A: Gerichtskosten, Rn 1127 f.; Volpert RVGreport 2015, 442). § 107 Abs. 5 OWiG ist dahingehend auszulegen, dass die Aktenversendungspauschale für einen Ausdruck einer eigentlich digital geführten Akte nur dann anfällt, wenn der Antragsteller dieses – nämlich den Ausdruck – besonders beantragt hat (AG Verden, Beschl. v. 5.7.2021 – 9b OWi 245 Js 25572/21 (290/21).Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird hi...

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