Rz. 13

Die Eheleute können den Ausgleich bei der Scheidung auch vollständig oder teilweise ausschließen und den Ausgleich dem Ausgleich nach der Scheidung (§§ 20 bis 24 VersAusglG) vorbehalten (zu Einzelheiten siehe oben § 7 Rdn 27 ff.). Sinnvoll ist das aber nur in Ausnahmefällen, weil regelmäßig ein Interesse besteht, die Angelegenheiten der Eheleute abschließend schon bei der Scheidung zu regeln. Außerdem ist die Rechtstellung des Ausgleichsberechtigten beim Ausgleich nach der Scheidung viel schwächer ist als beim Ausgleich bei der Scheidung, weil er grds. keine eigenständige Absicherung erhält, sondern nur einen unterhaltsähnlichen Anspruch gegen den Ausgleichspflichtigen (siehe oben Rdn 5).

 

Rz. 14

Zu beachten ist aber, dass die Verweisung von Anrechten in den schuldrechtlichen Ausgleich für den Ausgleichsberechtigten extrem gefährlich ist: Der Anspruch des Berechtigten richtet sich in diesen Fällen ausschließlich gegen den Ausgleichspflichtigen. Mit dem Tod des Ausgleichspflichtigen endet er. Ein Anspruch gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung (in früherer Terminologie auf den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) besteht nicht (§ 25 Abs. 2 VersAusglG). Auch eine Abtretung von Versorgungsansprüchen (vgl. § 21 VersAusglG) hilft in diesen Fällen nicht, weil die Leistungsansprüche an den Leistungsfall beim Zedenten anknüpfen, der gerade wegen seines Todes endet.[3]

[3] Bredthauer, FPR 2009, 500, 502.

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