Rz. 192

Das auszugleichende Anrecht darf nicht wegen einer Vereinbarung der Ehegatten (§§ 6 bis 8 VersAusglG) oder wegen fehlender Ausgleichsreife nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (auf abzuschmelzende Leistungen gerichtete Anrechte) oder § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG (Unwirtschaftlichkeit des Ausschlusses) oder nach § 19 Abs. 3 VersAusglG (Ausschluss wegen nicht ausgleichsreifer anderer Anrechte) vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen worden und so in den Ausgleich nach der Scheidung gelangt sein.

 

Rz. 193

Die Anrechte nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 VersAusglG (Anrechte bei ausländischen, zwischen- und überstaatlichen Versorgungsträgern) sind zwar nicht von der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen; sie fallen aber unter § 26 VersAusglG, sodass der Anspruch nicht ggü. dem Versorgungsträger, sondern ggü. dem Hinterbliebenen geltend gemacht werden muss.

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