Rz. 182

Es muss ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht bestehen. Das ist zum einen der Fall, wenn der verstorbene Ehegatte vor seinem Tod selbst schon eine noch auszugleichende laufende Versorgung bezog, aber auch dann, wenn er vor Erreichen des Rentenalters starb, sodass er die daraus fließende Versorgung gar nicht in Anspruch nehmen konnte. Auch in diesem Fall war der verstorbene Ehegatte im Hinblick auf dieses Anrecht über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung dem Grunde nach aber noch im Wege des Ausgleichs nach der Scheidung ausgleichspflichtig,[82] sodass daran auch ein Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung anknüpfen kann.

 

Rz. 183

Zu beachten ist, dass auch bei nicht ausgeglichenen Anrechten eine Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung nicht in Betracht kommt, soweit der Ausgleichsberechtigte zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen auch dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine Ausgleichsrente hatte. Das betrifft die Fälle der geringwertigen Anrechte (§ 20 Abs. 1 Satz 3, § 18 VersAusglG) und die Fälle, in denen die Härteregelung des § 27 VersAusglG eingreift (bei der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung eher selten). Ebenso wenig darf das Anrecht bereits nach § 23 Vers­AusglG abgefunden sein.

 

Rz. 184

Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung sind bestimmte Anrechte von der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen. Es handelt sich um die Fälle des § 19 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG (auf abzuschmelzende Leistungen gerichtete Anrechte), die Anrechte, deren Ausgleich bei der Scheidung unwirtschaftlich gewesen wäre (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 Vers­AusglG) und solche Anrechte, die als Kompensation für auf der Gegenseite vorhandene Anrechte bei einem ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträger aus dem Ausgleich bei der Scheidung ausgenommen wurden (§ 19 Abs. 3 VersAusglG). Entsprechendes gilt für Anrechte, die nur durch eine dahingehende Vereinbarung der Ehegatten (§§ 6 bis 8 Vers­AusglG) in den Wertausgleich nach der Scheidung gelangt sind (siehe Rdn 192).

[82] BT-Drucks 16/10144, S. 66; PWW/Müller-Tegethoff/Reimers, § 25 VersAusglG Rn 2.

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