Rz. 215

Liegen die genannten Voraussetzungen vor, hat der Ausgleichsberechtigte einen Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung direkt gegen die Witwe bzw. den Witwer, an welchen die Hinterbliebenenversorgung gezahlt wird. Alle weiteren Voraussetzungen und Modalitäten entsprechen denjenigen beim Anspruch gegen den Versorgungsträger. Das gilt namentlich für

die Höhe des Anspruchs einschließlich des Ausschlusses geringwertiger Anrechte (siehe oben Rdn 54 ff.),
die Fälligkeit (siehe oben Rdn 42 ff.),
die Leistungsmodalitäten (siehe oben § 9 Rdn 74 ff.).
 

Rz. 216

Der Anspruch auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung steht in den Fällen des § 26 Vers­AusglG dem Anspruch auf Wertausgleich nach der Scheidung durch Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente (§ 20 Abs. 1 VersAusglG) wesentlich näher als das beim Anspruch nach § 25 VersAusglG der Fall ist, der sich gegen den Versorgungsträger richtet.

 

Rz. 217

Der Ausgleichsberechtigte trägt das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Hinterbliebenen, an welchen die Rente des ausländischen, zwischen- oder überstaatlichen Versorgungsträgers ausgezahlt wird. Sicherungsinstrumente hat der Gesetzgeber für diesen Fall nicht vorgesehen. Ob das eine bewusste Entscheidung war, lässt sich den Gesetzgebungsmaterialien nicht entnehmen. Deswegen sollte angenommen werden, dass hier eine unbewusste Regelungslücke vorliegt, die geschlossen werden kann durch die analoge Anwendung der Regelung über die Abtretung von Versorgungsansprüchen (§ 21 VersAusglG) und die Regelung über die Abfindung (§ 23 VersAusglG).[93]

[93] NK-BGB/Götsche, § 26 VersAusglG Rn 11.

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