Rz. 13

Für den Fall der Wiederverheiratung des Überlebenden wird mitunter vorgeschlagen, mittels der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft anzuordnen, dass bei Wiederverheiratung der Nacherbfall vorzeitig eintritt, um Vermögensverschiebungen während der zweiten Ehe zu Lasten der Kinder zu verhindern.[12] Eine solche Regelung könnte vor dem Hintergrund der BVerfG-Rechtsprechung wegen unzulässiger Einwirkung auf die Eheschließungsfreiheit des überlebenden Ehegatten jedoch unwirksam sein.[13] Gestaltet man die Wiederverheiratungsklausel lediglich dahingehend, dass "im Falle der Wiederverheiratung der Nachlass des Erstversterbenden an die Schlusserben herauszugeben ist", wird dies regelmäßig so ausgelegt, dass der überlebende Ehegatte ab dem Tod des Erstversterbenden durch die Wiederheirat sowohl auflösend bedingter Vollerbe als auch aufschiebend bedingter Vorerbe ist.[14]

[12] Vgl. MüKo/Musielak, § 2269 Rn 49.
[13] Vgl. Scheuren-Brandes, ZEV 2005, 185, 186.
[14] RGZ 156, 172 ff.; BGHZ 96, 198 ff.; OLG Celle ZEV 2013, 40; zu den praktischen Nachteilen einer solchen Regelung vgl. Kerscher/Krug/Spanke/Spanke, Das erbrechtliche Mandat, § 7 Rn 452.

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