Rz. 106

Vor dem Hintergrund der vorstehend geschilderten Schwierigkeit ist dringend zu empfehlen, den Vorerben in weitest möglichem Umfang von etwa bestehenden Beschränkungen zu befreien und eine befreite Vorerbschaft i.S.v. § 2136 BGB anzuordnen, sodass sich im Ergebnis die Herausgabepflicht des Vorerben nur noch auf das im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls tatsächlich vorhandene Vermögen erstreckt. Dies setzt selbstverständlich voraus, dass der Erblasser dem Vorerben weitestgehend vertraut und sich darauf verlassen kann, dass der Vorerbe nicht zum Nachteil des Nacherben wirtschaften wird. Fehlt dieses Vertrauen, scheint das Gestaltungsinstrument der "Vor- und Nacherbschaft" von vornherein für die Unternehmensnachfolge ungeeignet.

 

Rz. 107

Durch die Befreiung des Vorerben nicht zu lösen sind allerdings die aus dem Schenkungsverbot gem. § 2113 Abs. 2 BGB resultierenden Probleme.

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