Rz. 4

Aufgrund der §§ 78a78c BNotO und der Vorsorgeregister-Verordnung ist das Zentrale Vorsorgeregister eingerichtet worden; es ist bei der Bundesnotarkammer angesiedelt. Nachdem seit "Inbetriebnahme" am 1.3.2005 nur die Registrierung von Vorsorgevollmachten (§ 1 VRegV) möglich war, können seit dem 1.9.2009 auch Betreuungsverfügungen (§ 10 VRegV) registriert werden. Unabhängig von ihrer Form können die Kerndaten von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen hinterlegt werden.

 

Hinweis

Zumindest bei der Beurkundung einer Vorsorgeverfügung ist der Notar gemäß § 20a BeurkG verpflichtet, auf die Registrierungsmöglichkeit hinzuweisen. Nach der hier vertretenen Auffassung trifft diese Pflicht den Notar bzw. die Betreuungsbehörde auch bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung.

 

Rz. 5

Isolierte Patientenverfügungen können nicht registriert werden. Wenn es sich bei diesen allerdings um einen Bestandteil einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung handelt, werden Patientenverfügungen mit registriert, da es sich dabei um eine Anweisung an den Vollmachtgeber bzw. an den Betreuer handelt.[1]

 

Rz. 6

Von besonderer Bedeutung ist auch, dass der Widerruf einer Vorsorgevollmacht registriert werden kann. Dies ist auch dringend zu empfehlen, da ansonsten bei einem Abruf ein Betreuungsgericht irrtümlicherweise von dem Bestehen einer Vorsorgevollmacht bzw. Betreuungsverfügung ausgehen könnte.

 

Rz. 7

Für die Registrierung ist ein Antrag erforderlich, der von dem Vollmachtgeber persönlich, aber auch durch einen Notar, einen Rechtsanwalt oder eine Betreuungsbehörde gestellt werden kann (§ 2 Abs. 1 S. 1 VRegV). Notare und Rechtsanwälte können sich als institutionelle Nutzer registrieren lassen, was ermäßigte Gebühren bedeutet (§ 4 VRegGebS). Die Registrierung kann sowohl online als auch schriftlich erfolgen.

[1] NK-NachfolgeR/Gutfried, 2. Aufl. 2018, § 78a a.F. BNotO Rn 6; Rudolf/Bittler/Roth/Hack, Vorsorgevollmacht, § 5 Rn 13.

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