Rz. 38
Nach § 65 FamFG soll die Beschwerde – im Interesse der Verfahrensförderung – begründet werden. Da § 65 Abs. 1 FamFG (anders als der in Ehe- und Familienstreitsachen geltende § 117 Abs. 1 FamFG) jedoch als Soll-Vorschrift ausgestaltet ist, führt eine mangelnde Begründung nicht dazu, dass die Beschwerde als unzulässig verworfen wird.[107] Auch in Fällen, in denen eine im Scheidungsverbund erlassene kindschaftsrechtliche Entscheidung isoliert angefochten wird, besteht kein Begründungszwang. Denn die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig.[108] Das Beschwerdegericht oder dessen Vorsitzender hat jedoch nach § 65 Abs. 2 FamFG die Möglichkeit, zur Begründung eine Frist zu bestimmen. In der Praxis dürfte sich in jedem Fall eine Begründung der Beschwerde empfehlen; zum einen, um das Augenmerk des Beschwerdegerichts auf die Beanstandungen des Beschwerdeführers zu lenken, zum anderen, weil ansonsten eine Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts meist am Grundsatz materieller Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde scheitern wird,[109] zumal gerade eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dann ebenfalls kaum vorstellbar ist. Hat zudem der Beschwerdeführer ein Interesse an einem beschleunigten Verfahren, so liegt es ebenfalls in seinem Interesse, sein Rechtsmittel zu begründen, um die weitere Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen durch das Beschwerdegericht – sei es in schriftlicher Form oder durch eine erneute mündliche Erörterung – zu erleichtern.
Rz. 39
Der Beschwerdeführer darf sein Rechtsmittel auf neue Tatsachen und Beweismittel stützen. Lediglich in Ehe- und Familienstreitsachen ist dies nach § 115 FamFG eingeschränkt. Die Beschwerde kann grundsätzlich[110] nicht auf die fehlende Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts gestützt werden (§ 65 Abs. 4 FamFG). Diese Vorschrift erfasst allerdings weder die internationale[111] noch die Rechtswegzuständigkeit, für letztere gilt § 17a Abs. 5 und 6 GVG.[112]
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