Rz. 78

Ein Rechtsstreit muss schon oder noch anhängig sein. Der Beitritt kann auch nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit dem Ziel ihrer Wiedereröffnung gem. § 156 ZPO erfolgen. Es ist zudem möglich, in der Berufungs- oder in der Revisionsinstanz beizutreten.[105] Nach Urteilszustellung und vor Rechtsmitteleinlegung erfolgt der Beitritt noch in der unteren Instanz. Wird der Beitritt mit dem Rechtsmittel verbunden, § 66 Abs. 2 ZPO, muss der beim Rechtsmittelgericht einzureichende Schriftsatz sowohl die Voraussetzungen des § 70 ZPO als auch des § 519 ZPO bzw. des § 549 ZPO erfüllen. Rechtsmittel i.S.d. § 66 Abs. 2 ZPO sind auch Rechtsbehelfe wie der Widerspruch gegen den Mahnbescheid, der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil oder einen Vollstreckungsbescheid und der Widerspruch gem. § 924 ZPO im einstweiligen Rechtsschutzverfahren. Der Nebenintervenient, der dem Rechtsstreit bis zum Eintritt der Rechtskraft nicht formgerecht beigetreten ist, kann den Beitritt allerdings nicht mehr mit einem Wiedereinsetzungsgesuch nachholen.[106] Die dem Streithelfer gewährte Möglichkeit, die Beitrittserklärung mit der Einlegung des Rechtsmittels zu verbinden, erweitert nicht den Zeitraum, in dem die Beteiligung am Rechtsstreit erklärt werden kann. Die Regelung ändert nichts daran, dass Beitritt und Rechtsmittel zwei selbstständige Rechtshandlungen bleiben, deren Wirksamkeit je für sich gesondert zu beurteilen ist. Der Regelungsgehalt der §§ 66 Abs. 2, 70 Abs. 1 ZPO erschöpft sich darin, dem Nebenintervenienten die Beteiligung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu eröffnen, auch in der Weise, sie mit einem eigenen Rechtsmittel zu verbinden.

 

Rz. 79

Die Nebenintervention wirkt ab dem Zeitpunkt des Beitritts für die gesamte Dauer des Rechtsstreits. Ein in der ersten Instanz erklärter Beitritt ist auch in der Rechtmittelinstanz wirksam. Der Beitritt endet durch seine Rücknahme, durch rechtskräftige Zurückweisung nach § 71 ZPO, durch Klagerücknahme, durch übereinstimmende Erledigungserklärung, durch Prozessvergleich, durch rechtskräftiges Urteil, durch Ausscheiden der unterstützen Partei aus dem Prozess oder durch Erlangung der Parteistellung infolge einer Rechtsnachfolge der unterstützten Partei.

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