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Die Mängelansprüche haben ihre Grundlage in den einzelnen Erwerbsverträgen auch dann, wenn Mängel des Gemeinschaftseigentums in Rede stehen. Daher kann grundsätzlich jeder einzelne Erwerber die Mängelrechte geltend machen. Die Ausübung solcher Rechte, deren einheitliche Verfolgung erforderlich ist (in der Regel Minderung und kleiner Schadensersatz), steht stets der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu (§ 9a Abs. 2 WEG). Die Geltendmachung der Ansprüche wegen mangelhaften Gemeinschaftseigentums auf Erfüllung, Nacherfüllung, Selbstvornahme und Kostenerstattung sowie Kostenvorschuss steht regelmäßig dem einzelnen Erwerber zu. Die Gemeinschaft hat aber die Befugnis, diese Rechte durch Beschluss an sich zu ziehen.

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