Rz. 4

Auch wenn der digitale Nachlass umfassend auf die Erben übergeht und eine Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Inhalten nicht stattfindet (siehe § 2 Rdn 38 ff.), wird die gegenteilige Auffassung doch noch immer vertreten. Dem Mandanten sollte auch deshalb dazu geraten werden, bei seinen Onlineaktivitäten berufliche Inhalte von privaten zu trennen.[1] Zum einen ermöglicht das bereits den Erben eine erste Orientierung und ggf. auch Priorisierung. Zum anderen kann das auch ganz praktische Vorteile bei der Rechtsdurchsetzung haben, denn eine auch nur teilweise Nutzung für berufliche oder unternehmerische Zwecke kann dazu führen, dass die Verbrauchervorschriften der EuGVVO und der Rom I-VO keine Anwendung finden (siehe § 7 Rdn 6 ff., 11 ff., 16).

 

Rz. 5

Um den Erben einen Überblick zu verschaffen, wo der Erblasser digital aktiv war, sollten umfassende und regelmäßig aktualisierte Verzeichnisse geführt werden.[2] Das kann in Listen geschehen,[3] und zwar handschriftlich, als Ausdruck oder Datei. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass die zur Vorsorge Bevollmächtigten an die Listen herankommen. Nur dann können sie gezielt an die richtigen Anbieter herantreten, um Zugang zu verlangen. Anderenfalls sind die Erben zunächst einmal darauf angewiesen, von verschiedensten Anbietern Auskunft darüber zu verlangen, ob der Erblasser überhaupt in deren Foren aktiv war (zu Auskunftsansprüchen siehe § 4 Rdn 33 f.).

[1] So auch Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 266.
[2] Steiner/Holzer, ZEV 2015, 262, 265.
[3] Ein Beispiel findet sich unter www.test.de/internetkonten-pdf. Hierin auch – wie dort vorgeschlagen – die zugehörigen Passwörter zu nennen, birgt aber zumindest Risiken. (Zum Umgang mit Passwörtern siehe noch unter Rdn 10 ff.).

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