Rz. 33
Wie sonst im Erbfall, etwa bei dem Vertrag mit einer Bank,[41] gehen ebenso bei einem Vertrag mit dem Anbieter internetbasierter Dienste auch Nebenrechte auf die Erben über, also etwa Auskunftsansprüche.[42] Die Anbieter können sich – ähnlich wie eine Bank[43] – nicht darauf berufen, dass dem Erblasser die Informationen, wie z.B. das Bestehen der Vertragsbeziehung oder die Zugangsdaten, bekannt waren. Daher hat der Erbe gegen die Anbieter auch einen Anspruch auf Herausgabe von Passwörtern oder Zurücksetzung derselben unter Herausgabe eines neuen Passwortes. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auch darauf, ob überhaupt ein Vertragsverhältnis bestand.[44]
Rz. 34
Exkurs: Auskunft nach § 34 BDSG
Diskutiert wird ebenfalls, ob sich auch aus dem BDSG Auskunftsansprüche herleiten lassen:
Solmecke/Köbrich/Schmitt haben sich als Erste dafür ausgesprochen als "Instrument zur Ordnung des digitalen Nachlasses".[45] Die Erben seien nach richtiger Lesart "Betroffene" i.S.d. § 34 i.V.m. § 3 Abs. 1 BDSG in Bezug auf die Daten des Erblassers.[46] Denn nur so erhielten die Erben Kenntnis von den abzuwickelnden Rechtsverhältnissen, was letztlich auch den Vertragspartnern des Erblassers zugutekäme.[47] Auf diese Weise würden aufgrund des Todes unrichtig gewordene Daten gelöscht und bei Weiterführung der Verträge durch die Erben durch neue (richtige) Daten ersetzt; im Fall einer wirksamen Kündigung durch die Erben würden die gesamten Verträge gelöscht[48] – Aufräumarbeiten im Internet.
Folgt man diesem Ansatz, würden auch Vorsorgebevollmächtigten Auskunftsansprüche zustehen, da i.R.d. § 34 BDSG auch Bevollmächtigte Auskunft für Dritte verlangen können, solange sie ihre Vollmacht zweifelsfrei nachweisen.[49] Das Auskunftsersuchen darf allerdings nicht ins Blaue hinein erfolgen, sondern muss im Einzelfall begründet und konkretisiert sein.[50] Ist das der Fall, so muss die Auskunft "unverzüglich" und unentgeltlich erteilt werden.[51]
Der Anspruch der Erben aus § 34 BDSG soll aber nach z.T. vertretener Ansicht nur für vermögensrechtliche Belange gelten und auch nur dann, wenn die Auskunft zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche notwendig ist, da das Betroffenenrecht als solches nicht vererblich sei.[52] Dass eine solche Unterscheidung weder zielführend noch notwendig und vor allem praktisch nicht durchführbar ist, wurde oben bereits gezeigt (siehe Rdn 8 ff.).[53]Klas/Möhrke-Sobolewski[54] zeigen dies noch einmal deutlich anhand eines Flirtportales auf: Wenn dieses entgeltlich geführt wird, ist es vermögensrechtlicher Natur, wird es unentgeltlich geführt, dann nicht – soll das die sachgerechte Differenzierung sein?
Entscheidender ist, dass Klas/Möhrke-Sobolewski[55] letztlich zu dem Ergebnis kommen, dass den Erben tatsächlich gar kein Anspruch aus § 34 BDSG zusteht.[56] Das BDSG ist jedenfalls insoweit nicht auf Verstorbene anzuwenden. Hinreichende Auskunftsansprüche der Erben ergeben sich aus dem Vertragsverhältnis selbst, das nach § 1922 BGB auf die Erben übergeht. Auch das KG geht davon aus, dass ein Anspruch aus § 34 BDSG nicht in Betracht kommt, weil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht vererblich ist.[57]
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