Rz. 6

Hat der Erblasser nicht als Verbraucher gehandelt, so können Anbieter elektronischer Dienste vorbehaltlich etwaiger Sonderzuständigkeiten nach den Abschnitten 2 bis 7 der EuGVVO an dem sich aus Art. 4 i.V.m Art. 63 Abs. 1 EuGVVO ergebenden Gerichtsstand ihres Sitzes verklagt werden, wenn sich ihr satzungsmäßiger Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem Mitgliedstaat befindet.[5] Grundsätzlich zulässig sind zudem Vereinbarungen über den Gerichtsstand in einem Mitgliedstaat (Art. 25 EuGVVO).

 

Rz. 7

Soweit ein Anbieter elektronischer Dienste nicht nach Art. 63 Abs. 1 EuGVVO seinen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung in einem EU-Mitgliedstaat hat, so findet die EuGVVO keine Anwendung und die Zuständigkeit richtet sich nach den allgemeinen Regeln. Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte wird sich in den praxisrelevanten Fällen des digitalen Nachlasses dann regelmäßig nicht begründen lassen.

[5] Siehe auch Biermann, in: Scherer, Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, § 50 Rn 64.

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