Rz. 150

Aus der Praxis der Unterhaltsstreitsachen ist bekannt, dass es regelmäßig zu folgenden Problemen kommt:

Der Vertrag hat eine Geschäftsgrundlage, enthält sie aber nicht.
Diese nicht aufgeführte Geschäftsgrundlage lässt sich später nicht mehr feststellen, weil sie streitig wird oder der Antragsteller (Abänderungsgläubiger) sie schon selbst gar nicht mehr sicher vortragen kann, weil die Einigung schon zu lange zurück liegt.
 

Rz. 151

Hierzu gelten folgende Grundsätze:

Die fehlende Niederlegung der Geschäftsgrundlage ist nicht ungefährlich, da sie für eine Abbedingung des Abänderungsrechts sprechen kann, wenngleich dies sehr restriktiv gehandhabt wird.[84]
Ist die Geschäftsgrundlage nicht in der Vereinbarung niedergelegt, muss sie vom Antragsteller substantiiert vorgetragen werden.
Kann er dies nicht leisten, ist der Unterhalt originär neu zu berechnen.[85]
 

Rz. 152

Diese Umstände können für die eigene Mandantschaft je nach Interessenlage günstig oder ungünstig sein. Kommt man in einem Vertrag entgegen, ist einem natürlich nicht daran gelegen, den Differenzbetrag für alle Zeiten – also für alle evtl. folgenden Abänderungsverfahren – festzuschreiben.

 

Rz. 153

Hierzu gibt es folgende Möglichkeiten:

Muster 9.24: Aufnahme der Geschäftsgrundlage in Unterhaltsvereinbarungen

 

Muster 9.24: Aufnahme der Geschäftsgrundlage in Unterhaltsvereinbarungen

1.

Variante

Vergleichsgrundlagen sollen nicht in die Vereinbarung aufgenommen werden. Im Falle eines zulässigen Abänderungsbegehrens ist der Unterhalt nach den dann gegebenen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten neu und ohne jegliche Bindung an eine Geschäftsgrundlage zu berechnen.

2.

Variante

Wie vorstehend mit dem Zusatz: In diesem Fall ist auch der andere Teil berechtigt, die Abänderung der Vereinbarung verlangen.

 

Rz. 154

Ansonsten ist zu empfehlen, die Geschäftsgrundlage in den Ehevertrag aufzunehmen.

 

Praxistipp

Die Geschäftsgrundlage kann durch Niederlegung der vollständigen Unterhaltsberechnung dargestellt werden, insbesondere der Brutto- und Nettoeinkünfte und sämtlicher Vorwegabzugspositionen, ggf. die Anwendung von OLG-Leitlinien. Auch die Geltung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien eines bestimmten Oberlandesgerichts oder deren Ausschluss kann zur Geschäftsgrundlage erhoben werden (vgl. auch Rdn 168).

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