Entscheidungsstichwort (Thema)

Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung. Bindungswirkung eines Prozessvergleichs

 

Leitsatz (amtlich)

a) Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unterhalt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung enthält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nachehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollen. Eine Abänderung des Vergleichs ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich.

b) § 36 EGZPO regelt lediglich die Abänderung solcher Unterhaltstitel und -vereinbarungen, deren Grundlagen sich durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 geändert haben. Bei der Abänderung einer vor dem 1.1.2008 geschlossenen Vereinbarung zum Aufstockungsunterhalt ist das nicht der Fall (im Anschluss an BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111).

c) Zur Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 2 BGB.

 

Normenkette

BGB §§ 1573, 1578b; ZPO § 323 a.F.; EGZPO § 36; FamFG § 239

 

Verfahrensgang

OLG München (Urteil vom 31.07.2008; Aktenzeichen 12 UF 1736/07)

AG München (Entscheidung vom 28.09.2007; Aktenzeichen 526 F 2789/07)

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des OLG München vom 31.7.2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Rz. 1

Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Sie streiten über die Befristung des nachehelichen Unterhalts.

Rz. 2

Die Parteien heirateten im September 1988. Sie waren seinerzeit beide 38 Jahre alt. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Die Ehe wurde auf den im Juni 1999 zugestellten Scheidungsantrag am 15.6.2004 geschieden. Der Kläger ist Leitender Oberarzt an einem Universitätsklinikum. Die Beklagte hat nach einem abgebrochenen Studium keine abgeschlossene Berufsausbildung und arbeitet nach einer Weiterbildung zur Kulturmanagerin - wie schon zum Zeitpunkt der Scheidung - bei einem Goethe-Institut.

Rz. 3

Im Zuge des Scheidungsverfahrens schlossen die Parteien am 15.6.2004 einen Prozessvergleich über den nachehelichen Unterhalt, in dem sich der Kläger zu einem monatlichen Unterhalt von 1.500 EUR verpflichtete. Als Grundlagen des Vergleichs waren die beiderseitigen Nettoeinkommen (4.900 EUR und 1.400 EUR) niedergelegt. Außerdem vereinbarten die Parteien eine Abänderungsmöglichkeit für den Fall, dass ihre Einkommen sich um mehr als 10 % veränderten.

Rz. 4

Der Kläger begehrt die Abänderung des Unterhalts und hat sich neben einer Verringerung seiner Einkünfte wegen nicht mehr anfallender Sonderdienste auf eine Befristung des Unterhalts berufen. Die Beklagte macht geltend, der Kläger sei mit dem Befristungseinwand ausgeschlossen.

Rz. 5

Das AG - FamG - hat die Klage abgewiesen, weil sich die Verhältnisse seit dem Vergleichsabschluss insb. hinsichtlich der Befristung nicht geändert hätten. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Unterhalt bis einschließlich Dezember 2012 befristet. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte den Wegfall der Befristung.

 

Entscheidungsgründe

Rz. 6

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Rz. 7

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Unterhalt sei nach § 1578b Abs. 2 BGB grundsätzlich zu befristen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, die dies unbillig erscheinen ließen, wie die Dauer der Ehe, die Zeit der Kinderbetreuung und die Gestaltung der Haushaltsführung. Die Ehe habe bis zur Zustellung des Scheidungsantrags mehr als zehn Jahre gedauert und sei daher nicht als kurz anzusehen. Zusätzlich sei zu berücksichtigen, dass die Parteien bereits vorher längere Zeit zusammengelebt hätten. Eine Befristung sei dagegen nicht unbillig, weil ehebedingte Nachteile nicht zu erkennen seien. Die Beklagte habe keine abgeschlossene Ausbildung. Angesichts ihres Alters von damals bereits 38 Jahren sei mit einem Abschluss auch nicht mehr zu rechnen gewesen, zumal die Beklagte - da aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen seien - jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, ihre Abschlussprüfung zu machen. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte auch ohne die Ehe keine besser bezahlte Erwerbstätigkeit gefunden hätte, als sie sie jetzt beim Goethe-Institut ausübe. Die Gestaltung einer Ehe als Haushaltsführungs-ehe stehe einer Beschränkung nur entgegen, soweit der Bedürftige im beiderseitigen Einvernehmen eine eigene Erwerbstätigkeit zurückstelle, um dem anderen Ehegatten die volle berufliche Entfaltung zu ermöglichen, und dadurch selbst berufliche Nachteile erlitten habe. Das sei hier nicht der Fall. Der schon abgelaufene Zeitraum von vier Jahren seit der Scheidung würde ausreichend berücksichtigen, dass sie sich auf die neue Situation einstellen müsse.

Rz. 8

§ 1578b BGB sei aber nur nach Maßgabe des § 36 EGZPO auf vor dem 1.1.2008 getroffene Unterhaltsvereinbarungen anzuwenden. Die Parteien hätten eine unbefristete Unterhaltsvereinbarung getroffen, nachdem sie sich zunächst intensiv wegen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. auseinandergesetzt hätten. Dadurch habe die Beklagte in besonderem Maße davon ausgehen können, dass sie den Unterhaltsanspruch so lange behalte, wie auf Seiten des Klägers Leistungsfähigkeit und auf ihrer Seite Bedürftigkeit vorliege. Unter Berücksichtigung dieses Umstands und der Tatsache, dass aufgrund des jetzigen Alters der Beklagten davon auszugehen sei, dass sie ihre Einkommenssituation voraussichtlich nicht mehr verbessern werde, die Parteien aber auch vor der Scheidung lange Zeit getrennt gelebt hätten, erscheine eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs bis einschließlich Dezember 2012 angemessen.

II.

Rz. 9

Das hält den Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

Rz. 10

1. Für das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 - XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192). Die Abänderung des Prozessvergleichs vom 15.6.2004 richtet sich somit nach § 323 ZPO a.F. (vgl. nunmehr §§ 238, 239 FamFG).

Rz. 11

2. Die Revision rügt allerdings zu Recht, dass das Berufungsgericht sich nicht mit der Bindungswirkung des Vergleichs auseinandergesetzt hat. Denn eine Abänderung wäre von vornherein nicht zulässig, wenn und soweit ihr die Bindungswirkung des Vergleichs entgegensteht.

Rz. 12

a) Die Präklusionsvorschrift des § 323 Abs. 2 ZPO a.F. findet nach ständiger Rechtsprechung des BGH auf Vergleiche keine Anwendung (BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; BGH, Urt. v. 23.11.1994 - XII ZR 168/93, FamRZ 1995, 221, 223). Dass sich die Sachlage seit dem Vergleichsabschluss nicht wesentlich verändert hat, wovon hier aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts allerdings auszugehen sein dürfte, steht also anders als regelmäßig bei einem Urteil (dazu vgl. BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111 Tz. 17 ff.) der Abänderung eines Vergleichs nicht ohne Weiteres im Wege.

Rz. 13

Abgesehen davon, dass sich auch aus einem Urteil ergeben kann, dass die Frage einer künftigen Befristung vom Gericht nicht abschließend geprüft worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 17.5.2000 - XII ZR 88/98, FamRZ 2000, 1499, 1501) und auch dem Urteil in diesem Fall nur eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung zukommt, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (BGH vom 25. November 2009 - XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192 Tz. 13; BGHZ 85, 64, 73 = FamRZ 1983, 22, 24; BGH, Urt. v. 19.3.1997 - XII ZR 277/95, ≪PIMDR 1997, 746 = FamRZ 1997, 811, 813; klarstellend zu BGH, Urt. v. 9.6.2004 - XII ZR 308/01, FamRZ 2004, 1357 [1360]; vgl. § 239 Abs. 2 FamFG). Dabei ist - vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage - durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben.

Rz. 14

b) Im vorliegenden Fall ist die Abänderung wegen Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB durch den Vergleich nicht gehindert. Vielmehr ergibt eine interessengerechte Auslegung des Vergleichs, dass im Hinblick auf die Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten bleiben sollte.

Rz. 15

Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen ist Aufgabe der Tatsacheninstanzen. Deren Auslegung kann vom Revisionsgericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Auslegung auf im Revisionsverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (BGHZ 150, 32, 37 = NJW 2002, 3248, 3249 und BGH, Urt. v. 28.7.2004 - XII ZR 292/02, NJW-RR 2004, 1452, 1453), wobei die Auslegung auch ohne entsprechende Rüge vom Revisionsgericht zu überprüfen ist (§ 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO; BGH, Urt. v. 4.3.2009 - XII ZR 18/08, FamRZ 2009, 768 Tz. 15 m.w.N.).

Rz. 16

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht die gebotene Auslegung des Vergleichs unterlassen. Denn es hat sich in seiner Entscheidung mit dem - vom AG für begründet erachteten - Einwand der Beklagten, die dem Vergleich zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich nicht geändert und eine Unterhaltsbegrenzung habe nicht dem damaligen Parteiwillen entsprochen, nicht auseinandergesetzt. Es hat ein Vertrauen der Beklagten auf den Fortbestand des Unterhaltstitels nur bei der Bemessung der Unterhaltsdauer herangezogen und damit eine mögliche Bindungswirkung des Vergleichs vernachlässigt.

Rz. 17

Da aber die hier maßgeblichen Tatsachen unstreitig sind und eine weitere Aufklärung nicht geboten ist, kann der Senat die Auslegung des Vergleichs selbst vornehmen (vgl. Musielak/Ball ZPO, 7. Aufl., § 546 Rz. 5 m.w.N.). Diese führt zu dem Ergebnis, dass der Kläger den Befristungseinwand auch noch nachträglich erheben kann, ohne dass es auf eine Änderung der Tatsachenlage ankommt.

Rz. 18

aa) Dass die Parteien den Befristungseinwand für die Zukunft ausschließen wollten, lässt sich dem Wortlaut des Vergleichs nicht entnehmen. Auch daraus, dass die Parteien im Hinblick auf die Einkommensentwicklung eine spätere Abänderung des Vergleichs bedachten und insoweit zur Abänderbarkeit des Vergleichs eine nähere Regelung trafen, folgt noch nicht, dass sie andere, Abänderungsgründe ausschließen wollten. Bei der gebotenen interessengerechten Auslegung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass neben den Einkommensverhältnissen etliche andere Gesichtspunkte für eine Abänderung in Betracht kommen (vgl. BGH, Urt. v. 25.11.2009 - XII ZR 8/08, FamRZ 2010, 192: verfestigte Lebensgemeinschaft), die einen generellen Ausschluss der Abänderung aus weiteren Gründen als fernliegend erscheinen lassen. Schon aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Abänderungsbestimmung in dem Vergleich im Zweifel nicht als eine abschließende Regelung gewollt war.

Rz. 19

bb) Wohl kann die Befristung oder ihr Ausschluss im Einzelfall Verhandlungsgegenstand und Bestandteil der Äquivalenzvorstellungen der Parteien geworden sein, indem sie etwa die Höhe des Unterhalts und die Befristung gegeneinander abgewogen haben. Dies hätte zur Folge, dass die Befristung in die Unterhaltsbemessung eingeflossen wäre und eine spätere Abänderung an der Bindungswirkung des Vergleichs scheitern würde. Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.

Rz. 20

Die zeitliche Begrenzung des Unterhalts war allerdings zwischen den Parteien vor Abschluss des Vergleichs umstritten. Ferner hat die Beklagte vorgetragen, dass sie dem Kläger zur streitigen Höhe des von ihm erzielten Einkommens teilweise nachgegeben habe, indem der Unterhalt ggü. dem Trennungsunterhalt niedriger festgelegt worden sei. Daraus folgt indessen noch nicht, dass die Parteien von einer Unabänderbarkeit des Vergleichs ausgingen.

Rz. 21

Ein etwaiges Nachgeben der Beklagten zur Unterhaltshöhe hat im Wortlaut der Vereinbarung keinen Niederschlag gefunden. Selbst ein ggü. dem seinerzeit vom OLG Köln festgesetzten Trennungsunterhalt teilweise geübter Verzicht der Beklagten in dem von ihr - allerdings ohne nachvollziehbare Begründung - dargelegten Umfang von monatlich 300 EUR stünde nach seiner wirtschaftlichen Bedeutung offensichtlich außer Verhältnis zu einem endgültigen Verlust des Befristungseinwands für den Kläger. Außerdem verfügte die Beklagte einschließlich des vereinbarten Unterhalts jedenfalls über Einkünfte von monatlich insgesamt 2.900 EUR, was ohne Darlegung eines konkreten Unterhaltsbedarfs in dieser Höhe bereits eine vollständige Notwendigkeit der Unterhaltsbeträge zur Bestreitung des Lebensbedarfs in Frage stellt.

Rz. 22

Auch dass der Kläger seinen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen ließ, besagt noch nichts zu einer späteren Befristung des Unterhalts. Denn die Beklagte hatte den Vorschlag des Klägers einer Befristung bis Oktober 2004 seinerzeit mit der Begründung abgelehnt, dass ihr eine Befristung nicht zugemutet werden könne, weil nicht absehbar sei, ob der zunächst befristete Arbeitsvertrag mit dem Goethe-Institut verlängert werde oder nicht. Wenn der Kläger unter diesen Umständen nicht auf der Befristung bestand und in dem Vergleich eine zunächst unbefristete Unterhaltspflicht übernahm, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, die Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass der Unterhalt auch in Zukunft nicht mehr befristet werden könne. Auch ein Nachgeben des Klägers, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren Zeitpunkt hinausgeschoben werden sollte.

Rz. 23

cc) Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten vertraglichen Regelung ist im Zweifel vielmehr davon auszugehen, dass die Parteien die spätere Befristung des Unterhalts offen halten wollten. Der Vergleich entfaltet dann insoweit keine Bindungswirkung für die Zukunft, sondern eröffnet den Parteien - vergleichbar mit einem Urteil, durch das über eine spätere Befristung ausweislich der Entscheidungsgründe noch nicht entschieden sein soll - eine spätere Abänderung auch ohne Änderung der zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse.

Rz. 24

Anders als bei Tatsachen, die unmittelbar für die Bemessung des Unterhalts maßgeblich sind, besteht bei der Befristung des Unterhalts nach § 1578b Abs. 2 BGB (§ 1573 Abs. 5 BGB a.F.) die Besonderheit, dass sie von der Unbilligkeit einer weitergehenden Unterhaltsleistung abhängt und dieser Umstand jedenfalls bei der erstmaligen Festlegung des nachehelichen Unterhalts im Zusammenhang mit der Scheidung regelmäßig erst in der Zukunft eintritt. Es liegt daher nahe, dass der Unterhaltspflichtige, wenn im Vergleich nicht sogleich eine Regelung zur Dauer der Unterhaltsgewährung getroffen oder aber eine Befristung ausgeschlossen worden ist, mit einem Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden ist und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann.

Rz. 25

Dass der Senat in ständiger Rechtsprechung bei der Abänderung eines Urteils für die Präklusion nach § 323 Abs. 2 ZPO a.F. (vgl. § 238 Abs. 2 FamFG) nicht darauf abstellt, ob die Voraussetzungen der Unterhaltsbegrenzung bereits eingetreten waren, sondern darauf, ob die Gründe für eine Unterhaltsbegrenzung bereits zuverlässig vorauszusehen waren (zuletzt BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111, 117 m.w.N.), lässt sich auf die Abänderung von Prozessvergleichen nicht ohne Weiteres übertragen. Denn im Gegensatz zu einem Urteil, dem eine von Amts wegen vorzunehmende Prüfung der Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB vorauszugehen hat und das auch im Fall, dass die Befristung vom Gericht übersehen wurde, Rechtskraftwirkung entfaltet, steht es den Parteien eines Vergleichs frei, die - gegenwärtig noch nicht eingreifende - Befristung einer späteren Klärung vorzubehalten.

Rz. 26

Da die Befristung erst in der Zukunft eingreift und von einer auf den Befristungszeitpunkt bezogenen umfassenden Billigkeitsabwägung abhängt, ist eine Festlegung der Unterhaltsdauer anders als beim Urteil jedenfalls nicht zwingend und wird daher von den Parteien zum Zeitpunkt der Scheidung eine frühzeitige Festlegung im Zweifel noch nicht gewollt sein. Dementsprechend wird eine anlässlich der Scheidung ohne Befristung getroffene Unterhaltsvereinbarung noch nicht auf der Vorstellung beruhen, dass eine Abänderung wegen einer erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt eingreifenden Befristung nicht mehr stattfinden könne (vgl. auch BGH, Urt. v. 12.4.2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006, 1008).

Rz. 27

c) Allerdings ist zu beachten, dass der im Vergleich getroffenen Regelung eine gewisse Mindestdauer zukommen muss, um dem Interesse der Parteien an einer rechtssicheren Regelung zu genügen. Daher wird es regelmäßig jedenfalls treuwidrig sein, wenn der Unterhaltspflichtige schon kurze Zeit nach dem Vergleichsschluss eine Abänderung der getroffenen Regelung verlangt. Von welchem Zeitraum hier auszugehen ist und ob die Frage nicht bereits im Rahmen der schließlich vom FamG festzulegenden Unterhaltsdauer ausreichend berücksichtigt werden kann, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden. Denn maßgeblich ist nicht auf das Datum des Abänderungsverlangens abzustellen, sondern auf den geltend gemachten Befristungszeitpunkt, weil durch diesen auch die Geltungsdauer des Vergleichs bestimmt wird und einem verfrühten Abänderungsverlangen im Übrigen schon das den Unterhaltspflichtigen treffende Prozess- und Kostenrisiko hinreichend entgegenwirken dürfte.

Rz. 28

Im vorliegenden Fall bezieht sich die vom Kläger verfolgte Befristung auf das Ende des Jahres 2012 und somit auf mehr als achteinhalb Jahre nach dem Vergleichsabschluss. Demnach ist das Abänderungsverlangen des Klägers jedenfalls nicht treuwidrig.

Rz. 29

d) Da sich die Zulässigkeit der nachträglichen Geltendmachung des Befristungseinwands schon aus einer interessengerechten Auslegung des Vergleichs ergibt und insoweit eine Bindung an den Vergleich nicht besteht, kommt es auf die Frage einer Störung der Geschäftsgrundlage und einer Anpassung des Vergleichs nach § 313 BGB nicht an.

Rz. 30

3. Das Berufungsgericht hat demnach mangels weiterer Bindungen im Ergebnis zu Recht über die Befristung nach § 1578b Abs. 2 BGB entschieden. Die im angefochtenen Urteil ausgesprochene Befristung ist wiederum im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Rz. 31

Auf die Befristung ist das seit dem 1.1.2008 geltende Unterhaltsrecht anzuwenden (Art. 4 Unterhaltsrechtsänderungsgesetz; vgl. auch § 36 Nr. 7 EGZPO und BGH BGHZ 179, 43 = FamRZ 2009, 406 - Tz. 27 f.).

Rz. 32

a) Die Revision rügt insoweit, dass das Berufungsgericht einen fehlerhaften Rechtssatz aufgestellt habe, indem es davon ausgegangen sei, dass ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich zu begrenzen sei, es sei denn, es lägen besondere Gesichtspunkte vor, die eine Begrenzung als unbillig erscheinen ließen. Diese Rüge ist im Ausgangspunkt begründet.

Rz. 33

Die Befristung ist nach § 1578b Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 BGB vom FamG auszusprechen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Aus § 1578b BGB ergibt sich, dass nach der gesetzlichen Konzeption die Befristung des Unterhalts nicht die Regel, sondern die Ausnahme darstellt. Das FamG hat demnach zu prüfen, ob die fortdauernde Unterhaltspflicht unbillig ist, nicht aber, ob der Befristung Billigkeitsgründe entgegenstehen (vgl. BGH, Urt. v. 24.3.2010 - XII ZR 175/08 - zur Veröffentlichung bestimmt - Tz. 22).

Rz. 34

b) Allerdings beruht die Entscheidung nicht auf dem vom Berufungsgericht vorangestellten Regel-Ausnahme-Verhältnis (§§ 545, 561 ZPO), weil die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung aufgrund der von ihm abschließend getroffenen Feststellungen im Ergebnis gleichwohl Bestand hat.

Rz. 35

aa) Die Befristung oder Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit nach § 1578b Abs. 1, Abs. 2 BGB hängt insb. davon ab, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben (§ 1578b Abs. 1 Satz 2, 3 BGB).

Rz. 36

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Beklagten durch die Rollenverteilung in der Ehe keine beruflichen Nachteile entstanden sind. Die Klägerin war bei Eheschließung 38 Jahre alt und hatte keine abgeschlossene Berufsausbildung. Die Weiterbildung zur Kulturmanagerin absolvierte sie während der Ehe. Da sie in diesem Beruf auch nach der Scheidung eine Vollzeitbeschäftigung ausübt, ist ihr aus der Ehe insoweit kein Nachteil entstanden. Der Ausgleich unterschiedlicher Vorsorgebeiträge ist schließlich vornehmlich Aufgabe des Versorgungsausgleichs, durch den die Interessen des Unterhaltsberechtigten regelmäßig ausreichend gewahrt werden (BGH, Urt. v. 16.4.2008 - XII ZR 107/06, FamRZ 2008, 1325 Tz. 42; v. 25.6.2008 - XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508 Tz. 25).

Rz. 37

bb) § 1578b BGB beschränkt sich nach dem Willen des Gesetzgebers allerdings nicht auf die Kompensation ehebedingter Nachteile, sondern berücksichtigt auch eine darüber hinausgehende nacheheliche Solidarität (BT-Drucks. 16/1830, 19). Denn indem § 1578b Abs. 1 Satz 2 BGB "insb." auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile abstellt, schließt er andere Gesichtspunkte für die Billigkeitsabwägung nicht aus (BGH, Urt. v. 14.4.2010 - XII ZR 89/08 - zur Veröffentlichung bestimmt - Tz. 44).

Rz. 38

Insofern hat das Berufungsgericht mit der Dauer der Ehe, dem Vertrauen der Beklagten in den Fortbestand des Unterhalts, dem Alter der Beklagten bei Scheidung und ihrer voraussichtlich mangelnden Möglichkeit zur Verbesserung ihrer Einkommenssituation die wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt.

Rz. 39

Dass das Berufungsgericht in der nach dem Vorbringen der Beklagten voraussichtlich unzureichenden Altersvorsorge keinen Hinderungsgrund für die Befristung gesehen hat, ist wiederum nicht zu beanstanden. Die unzureichende Altersvorsorge beruht auf der Erwerbsbiografie der Beklagten vor der Eheschließung, die im Alter von 38 Jahren nicht über eine adäquate Altersvorsorge verfügte. Dass auch der Versorgungsausgleich die vorhandene Lücke nicht schließen kann, beruht auf der Ehezeit von nur knapp elf Jahren. Das voreheliche Zusammenleben ist, anders als es das Berufungsgericht gesehen hat, grundsätzlich kein Billigkeitskriterium i.S.v. § 1578b BGB. Denn daraus kann sich weder ein ehebedingter Nachteil ergeben, noch kann das voreheliche Zusammenleben ohne Weiteres ein erhöhtes Maß an nachehelicher Solidarität begründen. Eine Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts kann schließlich nicht allein mit der Erwägung abgelehnt werden, dass damit der Einsatzzeitpunkt für einen späteren Anspruch auf Altersunterhalt nach § 1571 Nr. 3 BGB entfällt (BGH, Urt. v. 25.6.2008 - XII ZR 109/07, FamRZ 2008, 1508 Tz. 24 f.).

Rz. 40

cc) In Anbetracht der Unterhaltsbefristung bis 2012 ist nicht davon auszugehen, dass für das Berufungsgericht die von ihm unzutreffend formulierte Prämisse zum Regel-Ausnahme-Verhältnis von Unterhalt und Befristung bei der Bemessung der Frist entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Das könnte allenfalls in Anbetracht des Umstands gelten, dass das Berufungsgericht aufgrund der nach § 1578b Abs. 2, Abs. 1 BGB zu treffenden Abwägung eine Unterhaltsdauer von etwas mehr als vier Jahren seit der Scheidung für ausreichend gehalten hat. Ob diese Frist hier angemessen gewesen wäre, kann jedoch dahinstehen. Denn das Berufungsgericht ist aufgrund einer Einbeziehung von § 36 EGZPO im Ergebnis zu einer deutlich längeren Frist gelangt, die sich insgesamt auf mehr als achteinhalb Jahre nach der Scheidung und mehr als fünfzehn Jahre nach der Trennung im Jahr 1997 beläuft.

Rz. 41

Dabei hat das Berufungsgericht allerdings übersehen, dass § 36 EGZPO nicht einschlägig ist. § 36 Nr. 1 EGZPO findet nur für den Fall Anwendung, dass im Rahmen der Abänderung von Unterhaltstiteln oder -vereinbarungen Umstände "durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind". § 36 Nr. 1, 2 EGZPO stellt in diesem Fall die Abänderung unter die einschränkende weitere Voraussetzung der Zumutbarkeit und enthält im Übrigen lediglich die Klarstellung, dass die Gesetzesänderung, soweit sie zu einer Änderung der wesentlichen Verhältnisse führt, einen Abänderungsgrund i.S.v. § 323 Abs. 1 ZPO darstellt (BGH, Urt. v. 18.11.2009 - XII ZR 65/09, FamRZ 2010, 111 Tz. 16). Im vorliegenden Fall hat sich indessen durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 21.12.2007 keine Änderung ergeben. Im Hinblick auf den Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB war eine Befristung schon nach der zuvor bestehenden Gesetzeslage gem. § 1573 Abs. 5 BGB (a.F.) zulässig. Die Änderung der Rechtsprechung zum Stellenwert der Ehedauer bei der Unterhaltsbefristung (BGH, Urt. v. 12.4.2006 - XII ZR 240/03, FamRZ 2006, 1006) betrifft den vorliegenden Fall nicht, weil § 36 Nr. 1, 2 EGZPO auf die Änderung der Rechtsprechung - abgesehen von deren Erheblichkeit im vorliegenden Fall - keine Anwendung findet.

Rz. 42

Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts ist demnach im Ergebnis jedenfalls nicht unangemessen kurz. Die unzutreffende Anwendung von § 36 EGZPO beschwert die Beklagte als Revisionsklägerin schließlich nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2361156

BGHZ 2011, 1

NJW 2010, 2349

FamRZ 2010, 1238

FamRZ 2010, 1316

FuR 2010, 579

JurBüro 2010, 613

JuS 2011, 462

MDR 2010, 930

FF 2010, 376

FF 2010, 377

FF 2010, 456

FamRB 2010, 262

NJW-Spezial 2010, 517

ZFE 2010, 426

FK 2010, 163

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