Rz. 57

Die Auskunftspflichten sind in § 1379 BGB gesetzlich geregelt. Insoweit bedarf es einer zusätzlichen ausdrücklichen Vereinbarung zunächst nicht.

Allerdings können ergänzende oder modifizierende Klauseln im Einzelfall sach- und interessengerecht sein. Hierbei ist zunächst zu beachten, dass

einerseits § 1379 BGB unabdingbar ist, also nicht durch Vereinbarung, also auch nicht durch Ehevertrag, ausgeschlossen werden kann[26]
andererseits die Auskunft aber auch nicht immer verlangt werden kann, insbesondere nicht, wenn ihre Geltendmachung rechtsmissbräuchlich wäre.[27]
 

Rz. 58

Letzteres ist beispielsweise der Fall,[28] wenn

der Zugewinnausgleich durch vertragliche Vereinbarung ausgeschlossen[29]
oder abschließend geregelt ist,[30]
beide Ehegatten wirksam die Einrede der Verjährung erhoben haben,[31]
der Anspruchsgegner offensichtlich keinen Zugewinn erzielt hat und der Anspruchsteller nicht seinerseits in Anspruch genommen wird,[32]
der Zugewinnausgleichsanspruch offensichtlich an § 1381 BGB scheitert.[33]
 

Rz. 59

Zwischen dem gesetzlichen Anspruch und dem Rechtsmissbrauch liegt eine Grauzone, in welcher Auskunftsansprüche Zweifel unterliegen können, die ein vorsorgender Ehe- oder Scheidungsfolgenvertrag beseitigen kann. Folgende Beispiele seien genannt.

[26] Hoppenz, Familiensachen, § 1379 Rn 6.
[27] Hoppenz, Familiensachen, § 1379 Rn 5.
[28] Vgl. Hoppenz, Familiensachen, § 1379 Rn 5.
[29] BGH FamRZ 1983, 157.
[30] OLG Düsseldorf FamRZ 1983, 157.
[31] AG Bonn FamRZ 2001, 764.
[32] OLG Koblenz FamRZ 1985, 286.

a) Illoyale Vermögensverfügungen – Auskunftszeitpunkt

 

Rz. 60

§ 1379 BGB umfasst in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 auch das Vermögen zum Trennungszeitpunkt. Hierdurch wird der Verschleierung illoyaler Vermögensverfügungen vorgebeugt, insbesondere i.V.m. der Beweislastregel in § 1375 Abs. 1 Satz 2 BGB.

Da jedoch ein planvoll vorgehender Ehegatte den Trennungszeitpunkt nach die Illoyalen Verfügungen legen bzw. solche Verfügungen vor der Trennung vornehmen kann, bietet es sich an, einen weiteren Auskunftsanspruch zu einem vorverlagerten Zeitpunkt zu vereinbaren. Dies hat der Arbeitskreis 5 des 20. Deutschen Familiengerichtstags 2013 unter der Leitung von Hoppenz vorgeschlagen.[34]

 

Rz. 61

Muster 9.7: Auskunft illoyale Vermögensverfügungen

 

Muster 9.7: Auskunft illoyale Vermögensverfügungen

Die Ehegatten verpflichten sich, bei Vorliegen derjenigen Voraussetzungen, bei denen eine Auskunft zum Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß §§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 verlangt werden kann, zusätzlich Auskunft zum Bestand ihres Vermögens zum Zeitpunkt ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.

[34] Brühler Schriften zum Familienrecht Band 18, 2014, S. 121.

b) Auskunft zum Trennungsvermögen

 

Rz. 62

Oft ist der Trennungszeitpunkt streitig. Es kommt auch bewusster Falschvortrag vor, um den Anspruch zu vereiteln. Hier kann eine zusätzliche Vereinbarung hilfreich sein.

 

Rz. 63

Muster 9.8: Auskunft Vermögen zum Trennungszeitpunkt

 

Muster 9.8: Auskunft Vermögen zum Trennungszeitpunkt

Für den Fall, dass ein Ehegatte vom anderen Auskunft über dessen Vermögen zum Trennungszeitpunkt verlangt (§§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2), soll zusätzlich zur gesetzlichen Regelung Folgendes gelten:

Ist der Trennungstag streitig, soll sich die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf den früheren (Variante: späteren) der beiden von den Ehegatten genannten Trennungstage beziehen. Wird zu diesem Trennungstag keine taggenaue Angabe gemacht, soll der Monatsletzte maßgebend sein, der dem genannten Zeitraum, in welchem die Trennung stattgefunden haben soll, vorausgeht. Wird der Trennungstag weder taggenau noch mit einem Zeitraum angegeben, gilt die Angabe des anderen Ehegatten zum Trennungszeitpunkt.

c) Herausnahme einzelner Vermögenswerte aus dem Anfangs- und/oder Endvermögen

 

Rz. 64

Ist vertraglich eine bestimmte Vermögensposition vom Anfangs- oder Endvermögen ausgenommen, fragt sich, ob die Auskunft nach § 1379 BGB gleichwohl auf dieselbe zu erstrecken ist. Das ist noch ungeklärt. Fest steht nur, dass ein Fall des Rechtsmissbrauchs nur dann vorliegt, wenn sich die Auskunft unter keinen denkbaren Umständen auf die Zugewinnausgleichsforderung auswirken kann,[35] siehe oben Rdn 88, etwa bei der Vereinbarung von Gütertrennung.[36] Das kann bei einem vom Zugewinn ausgenommenen Vermögensgegenstand im Einzelfall durchaus zweifelhaft sein. Insbesondere muss der potenziell Zugewinnausgleichsberechtigte die Möglichkeit haben, zu überprüfen, ob im ausgenommenen Vermögen anderes Vermögen "versteckt" ist.

 

Rz. 65

Muster 9.9: Auskunft über vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögensgegenstände

 

Muster 9.9: Auskunft über vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögensgegenstände

Die Erschienenen sich darin einig, dass sich ihre jeweilige Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auf sämtliche, zu den gesetzlichen Auskunftsstichtagen vorhandenen, Gegenstände bezieht unabhängig davon, ob einzelne Vermögensgegenstände durch diesen oder einen früheren oder späteren Vertrag vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden bzw. ausgenommen worden sind.

[36] BGH FamRZ 1983, 157.

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