Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.9: Auskunft über vom Zugewinnausgleich ausgenommene Vermögensgegenstände

Die Erschienenen sich darin einig, dass sich ihre jeweilige Auskunftspflicht nach § 1379 BGB auf sämtliche, zu den gesetzlichen Auskunftsstichtagen vorhandenen, Gegenstände bezieht unabhängig davon, ob einzelne Vermögensgegenstände durch diesen oder einen früheren oder späteren Vertrag vom Zugewinnausgleich ausgenommen werden bzw. ausgenommen worden sind.

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