Kurzbeschreibung

Muster aus: FamRMandat_Ehevertraege

Muster 9.7: Auskunft illoyale Vermögensverfügungen

Die Ehegatten verpflichten sich, bei Vorliegen derjenigen Voraussetzungen, bei denen eine Auskunft zum Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung gemäß §§ 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 verlangt werden kann, zusätzlich Auskunft zum Bestand ihres Vermögens zum Zeitpunkt ein Jahr vor dem Zeitpunkt der Trennung zu erteilen.

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