Rz. 13

Wie bereits erwähnt, sollte die Mediation im Bereich des Personengroßschadens nicht von einem selbsternannten Mediator durchgeführt werden, denn der Begriff des Mediators ist zurzeit kein rechtlich geschützter Titel. Mediatoren haben sehr unterschiedliche Quellberufe. Sie kommen auch oftmals aus der "therapeutischen Ecke". Das hat seine Berechtigung. Jedoch dürfte ein Psychologe für die Mediation im Personenschaden wahrscheinlich nicht das faktisch zwangsläufig notwendige juristische Rüstzeug besitzen. Grundsätzlich gibt das Gesetz für die Qualität eine Vorgabe: In § 5 des Mediationsgesetzes steht, dass der Mediator in eigener Verantwortung und durch geeignete Ausbildung und einer regelmäßigen Fortbildung sicherstellt, dass er über die theoretischen und praktischen Erfahrungen verfügt. Des Weiteren ist aufgelistet, was eine geeignete Ausbildung vermittelt, wobei es in § 5 Abs. 2 Mediationsgesetz weiter heißt, dass sich als zertifizierter Mediator nur der bezeichnen darf, der eine Ausbildung zum Mediator abgeschlossen und Fortbildungen absolviert hat, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 6 Mediationsgesetz entsprechen. Das Ministerium der Justiz war aufgefordert, eine solche Rechtsverordnung (RVO) zu erlassen. Am 31.1.2014 veröffentlichte das BMJV den Entwurf für eine Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren (ZMediatAusbV). In der Folgezeit wurden Stellungnahmen verschiedener Interessenvertreter und Berufsverbände zur Frage eingeholt, ob die Anforderungen an die Ausbildung zum zertifizierten Mediator mit diesem Entwurf erfüllt seien. Nahezu zwei Jahre ruhte die Überarbeitung dieses Verordnungsentwurfs im BMJV, das sich nach eigenen Angaben vorrangig mit dem im April 2016 in Kraft getretenen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zu beschäftigen hatte. Die lange Bearbeitungsdauer legte nach Erlass des VSBG die Vermutung nahe, das BMJV werde die Entscheidung über die endgültige Fassung der ZMediatAusbV bis zum Ergebnis einer Evaluierung des Mediationsgesetzes weiter zurückstellen. Denn nach § 8 MediationsG stand diese gesetzlich vorgeschriebene Evaluierung erst im Jahr 2017 an. Ein entsprechender Auftrag zur Untersuchung aller anstehenden Fragen wurde dann auch dem Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung in Speyer (FÖV) erteilt. Mit einem zügigen und zeitnahen Erlass war an sich nicht zu rechnen. Das VSBG ist indes aber bereits im April 2016 in Kraft getreten. In § 6 Abs. 2 S. 2 VSBG wurde dann doch auch eine Regelung zum zertifizierten Mediator aufgenommen. Auch diese können jetzt neben den Volljuristen als Streitmittler bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle tätig werden. Damit war das BMJV in Zugzwang: Mit dem Erlass der "Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungs-Verordnung (ZMediatAusbV)" konnte daher bis zum Abschluss der Evaluierung in 2017 nicht mehr gewartet werden. Anderenfalls wären Mediatoren trotz der Option des Gesetzgebers nach § 6 Abs. 2 S. VSBG weiter ausgeschlossen, sich als Streitmittler bei einer Verbraucherschlichtungsstelle zu betätigen. Die ZMediatAusbV wurde am 21.8.2016 erlassen. In Kraft treten soll die Verordnung zum 1.9.2017.

Es empfiehlt sich daher für alle Rechtsanwälte und sonstigen Interessenten der vielfach formulierte Hinweis, "einen Blick ins Gesetz zu werfen", um Gewissheit bzw. zumindest eine erste grobe Orientierung zu erlangen.

 

Rz. 14

Selbst die Anwälte, die bisher qualifizierte Ausbildungen absolviert haben und/oder glauben, dass sie weitere Standards erreicht hätten, dürfen sich bisher nicht als zertifizierte Mediatoren listen lassen. Das gilt insbesondere für Suchportale. So lange die RVO nicht in Kraft tritt, sollte bei den Anwälten weiterhin eine gewisse Zurückhaltung bei der Bewertung und Auslegung geübt werden. Es empfiehlt sich faktisch hier (leider), sich auf das zu verlassen und sich an dem zu orientieren, was die einschlägigen Seminaranbieter an Vorgaben und Angeboten verlauten lassen und am Markt platzieren.

 

Rz. 15

Der zum 1.9.2017 in Kraft tretenden Verordnung über die Aus- und Fortbildung zum zertifizierten Mediator (ZMediatAusbV) ist Folgendes zu entnehmen:

Zur Frage: Wie wird man zertifizierter Mediator?

Als zertifizierter Mediator darf sich offenbar bezeichnen, wer eine Ausbildung zum zertifizierten Mediator abgeschlossen hat. Diese besteht aus (1) einem Ausbildungslehrgang mit mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der in der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen, (2) einer Einzelsupervision im Anschluss an eine Mediation, die man alleine oder als Co-Mediator durchgeführt hat. Über den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ist von der Ausbildungseinrichtung eine Bescheinigung auszustellen.

Zur Frage: Wie bleibt man zertifizierter Mediator?

Der zertifizierte Mediator hat regelmäßig an Fortbildungen teilzunehmen, innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahre...

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