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Zu dem Begriff und den Voraussetzungen des Arbeitskampfes schweigt das Gesetz im Wesentlichen. Obgleich Arbeitskämpfe in Art. 9 Abs. 3 GG vorausgesetzt und dadurch grundsätzlich für zulässig erklärt werden, fehlt es an einer gesetzlichen Definition bzw. Regelung, unter welchen Voraussetzungen welche Arbeitskampfmaßnahmen ergriffen werden dürfen. Auch andere gesetzliche Bestimmungen – wie bspw. Art. 6 Nr. 4 der Europäischen Sozialcharta oder die Verfassungen der Länder Bremen, Rheinland-Pfalz und Berlin, die jeweils das Recht auf Streik vorsehen – geben insoweit keinen Aufschluss. Das Recht des Arbeitskampfrechts wird deshalb nur durch gesetzesvertretendes Richterrecht geprägt. Wesentlich für das heutige Verständnis des Arbeitskampfrechts sind dabei vor allem die Entscheidungen des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 28.1.1955[1] und 21.4.1971.[2]

[1] BAG GS v. 28.1.1955, BB 1955, 412 = SAE 1956, 10 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.
[2] BAG GS v. 21.4.1971, BB 1971, 701 = NJW 1971, 1668 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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