Rz. 27

Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, seine Arbeitnehmer aus anderen Gründen als der Arbeitsverweigerung abzumahnen oder zu kündigen.[27]

 

Rz. 28

 

Beispiel[28]

Der Arbeitnehmer will nach einem gewerkschaftlichen Aufruf an einem – rechtmäßigen – Warnstreik teilnehmen. Entgegen den betrieblichen Gepflogenheiten stempelt er nicht aus, als er seinen Arbeitsplatz für die Streikteilnahme verlässt. Der Arbeitgeber ist in dieser Situation berechtigt, den Arbeitnehmer wegen des Fehlverhaltens abzumahnen. Zum einen handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht, die nicht von der suspendierenden Wirkung eines Streiks erfasst wird. Zum anderen tritt die Suspensionswirkung erst mit der Teilnahme am Streik ein. Das Ausstempeln liegt jedoch zeitlich davor.

 

Rz. 29

Da die vertraglichen Nebenpflichten nicht suspendiert werden, können auch Verstöße gegen Wettbewerbsverbote, etc. arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Da also alle Umstände, die ihre Ursache nicht in der Streikteilnahme bzw. Suspendierung haben, als tragfähige Kündigungsgründe in Betracht kommen, ist der Arbeitgeber auch berechtigt, dem Arbeitnehmer gegebenenfalls betriebs- oder personenbedingt oder (außerordentlich) verhaltensbedingt zu kündigen.

[27] ErfK/Linsenmaier, Art. 9 GG Rn 212; Ascheid/Preis/Schmidt/Moll, § 25 KSchG Rn 5.
[28] Nach ArbG Herford v. 30.10.2003 – 1 Ca 912/02, n.v.; vgl. auch LAG Hamm v. 25.5.1993 – 4 Sa 11/93, n.v.

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