Rz. 33

Jede Arbeitsverweigerung ist in dieser Situation arbeitsvertragswidrig und kann insb. im Hinblick auf die unberechtigte Arbeitsniederlegung eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.[34]

 

Rz. 34

Im Kleinbetrieb bedarf es grds. keiner Abmahnung, bevor die ordentliche Kündigung ausgesprochen wird (siehe § 3 Rdn 270). Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, ist vor einer ordentlichen Kündigung grds. die vorangegangene Abmahnung des Arbeitnehmers erforderlich.[35] Der Arbeitgeber hat die Streikteilnehmer daher unter Hinweis auf die ansonsten drohende Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Arbeitsleistung aufzufordern. Erst wenn auch diese Maßnahme nicht zur Wiederaufnahme der Tätigkeit geführt hat, kommt die Kündigung des Arbeitsvertrages in Betracht. Eine außerordentliche Kündigung ist regelmäßig nur dann rechtswirksam, wenn der Arbeitnehmer zuvor abgemahnt wurde.

 

Rz. 35

Der Arbeitgeber ist nicht gezwungen, entweder allen rechtswidrig Streikenden oder keinem zu kündigen. Er kann sich vielmehr – um Druck auszuüben – auf einen Teil der Streikteilnehmer oder gar einzelne Arbeitnehmer beschränken. Das Bundesarbeitsgericht hat in einer früheren Entscheidung derartige “herausgreifende Kündigungen“ sogar gebilligt, obwohl die Auswahlentscheidung willkürlich getroffen wurde.[36]

[34] BAG GS v. 21.4.1971, BB 1971, 701 = NJW 1971, 1668 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; ErfK/Linsenmaier, Art. 9 GG Rn 233.
[35] Berg/Kocher/Schumann, Teil 3 Rn 290.
[36] BAG v. 21.10.1969, NJW 1970, 486 = BB 1970, 126.

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