Rz. 270
Eine Abmahnung ist nur erforderlich, wenn das KSchG auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.[687] Dementsprechend ist erst nach Ablauf der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG (vgl. dazu Rdn 46 ff.) die Erteilung einer vorherigen Abmahnung Wirksamkeitsvoraussetzung einer verhaltensbedingten Kündigung. In Kleinbetrieben muss überhaupt nicht abgemahnt werden (zum Begriff vgl. Rdn 38 ff.). Etwas anderes kann nur bei widersprüchlichem Verhalten nach § 242 BGB gelten.[688] Die (fristlose) Kündigung des Dienstverhältnisses eines GmbH-Geschäftsführers hat regelmäßig eine Abmahnung nicht zur Voraussetzung.[689]
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