Rz. 38

Für Leistungen der Arbeitsförderung (Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld) gilt der Grundsatz der Unparteilichkeit (§§ 100, 160 SGB III). Deshalb ist die Gewährung von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn der Arbeitsausfall auf dem Arbeitskampf beruht (§ 100 Abs. 2 SGB III).[37] Zudem ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn zwischen dem Eintritt der Arbeitslosigkeit und dem Arbeitskampf ein ursächlicher Zusammenhang besteht (§ 160 SGB III).

[37] Vgl. auch Küttner/Voelzke, Arbeitskampf/Streik, Rn 56 m.w.H.

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