Rz. 40

Mit der suspendierenden Angriffsaussperrung ergreifen die Arbeitgeber bzw. deren Verbände die Initiative, um Arbeitsbedingungen durch den Abschluss von Tarifverträgen zu verändern. Nach der Rechtsprechung folgt diese Arbeitskampfmaßnahme grundsätzlich denselben Voraussetzungen wie ein Streik:

Zunächst muss es sich um eine von einem Arbeitgeberverband veranlasste Arbeitskampfmaßnahme handeln. Nur in Ausnahmefällen sind nicht organisierte Arbeitgeber berechtigt, ihre Arbeitnehmer auszusperren.
Die Aussperrung darf weder gegen eine tarifvertragsimmanente relative Friedenspflicht noch eine ausdrücklich vereinbarte absolute Friedenspflicht verstoßen.
Die aussperrenden Arbeitgeber müssen mit ihrer Maßnahme tariflich regelbare Ziele verfolgen.
Letztlich muss die Maßnahme verhältnismäßig sein. Dies schließt es nicht aus, dass sonderkündigungsgeschützte Arbeitnehmer (bspw. Arbeitnehmerinnen in Mutterschutz oder schwerbehinderte Menschen) von der Arbeitskampfmaßnahme betroffen werden.[38]
[38] BAG v. 7.6.1988, NJW 1989, 315 = NZA 1988, 890; BAG v. 22.10.1986, NZA 1987, 494 = AP Nr. 4 zu § 14 MuSchG 1968.

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