Rz. 11

Da es den Tarifpartnern freisteht, ihre Arbeitskampfmittel selbst zu wählen, haben die Gewerkschaften verschiedene Streikformen entwickelt:[10]

 

Rz. 12

Bekannt sind zunächst die so genannten Warnstreiks, bei denen die Arbeit stets nur für einen kurzen Zeitraum niedergelegt wird. Hierdurch wollen die Arbeitnehmer ihre Bereitschaft zum Dauerstreik deutlich machen. Warnstreiks sind nach der Rechtsprechung zulässige Arbeitskampfmittel der Arbeitnehmer.[11]

 

Rz. 13

Unzulässig ist hingegen der sog. "Bummelstreik" bzw. "Dienst nach Vorschrift". Bei dieser Streikform legen die Arbeitnehmer ihre Arbeit nicht nieder, sondern setzen den Arbeitgeber durch die Art ihrer Arbeitsleistung unter Druck, indem die Arbeit bspw. besonders langsam ausgeübt wird. In diesen Fällen verlieren die Arbeitnehmer ihren Lohnanspruch grundsätzlich nicht, da es sich nur um eine Schlechtleistung und keine Arbeitsniederlegung handelt. Da durch derartige Kampfmaßnahmen allein der Arbeitgeber geschädigt wird, sind diese unzulässig.[12]

 

Rz. 14

Gleiches gilt für die übertriebene Beachtung von Vorschriften, die allein auf eine Störung der Arbeitsabläufe abzielt, oder den sog. "Bleistiftstreik". Hierbei erbringen die Arbeitnehmer zwar ihre Tätigkeit, unterlassen jedoch die Dokumentation, die für die Abrechnung ihrer Leistungen gegenüber Dritten erforderlich ist.

 

Rz. 15

Zulässig sind wiederum Teilstreiks, bei denen die Gewerkschaften zwar – anders als beim so genannten Voll- oder Flächenstreik – nur einen begrenzten räumlichen/betrieblichen Kampfrahmen wählen, und dabei besonders sensible Punkte der Produktionsabläufe bestreiken. Diese "Nadelstichmaßnahmen" werden von der Rechtsprechung unter dem Stichwort "neue Beweglichkeit" zusammengefasst. Sie sind heute sehr häufig, da die Gewerkschaften nur geringe finanzielle Unterstützungsleistungen an ihre Mitglieder zahlen müssen, aber einen größtmöglichen Druck auf die Arbeitgeber erzielen.

Eine erst seit dem Jahr 2007 anerkannte zulässige Streikform ist der so genannte Unterstützungsstreik[13] (vgl. Rdn 8). Er soll den bestreikten Arbeitgeber veranlassen, auf den tarifschließenden Arbeitgeber einzuwirken bzw. diesen durch eine Unterbrechung der Zulieferungen mittelbar treffen.

[10] Für die Darstellung weiterer Streikformen und deren Zulässigkeit wird auf die einschlägige Spezialliteratur verwiesen, bspw. Berg/Kocher/Schumann, Teil 3 Rn 180 ff.; Däubler/Rödl/Unterhinninghofen/Wroblewski, § 17 Rn 1 ff.; ErfK/Linsenmaier, Art. 9 GG Rn 161 ff.
[11] BAG v. 21.6.1988, NZA 1988, 846 = BB 1988, 2461; BAG v. 31.10.1995, NZA 1996, 389 = NJW 1996, 1844.
[12] MünchArb/Ricken, Bd. 3, § 265 Rn 8.
[13] Siehe hierzu Däubler/Rödl, § 17 Rn 85 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge