Rz. 4

Wie sich aus dem Zusammenhang des Art. 9 Abs. 3 GG ergibt, ist das Recht zum Arbeitskampf zunächst einmal den Koalitionen, d.h. den Tarifparteien vorbehalten.

 

Rz. 5

Damit können Streiks auf Arbeitnehmerseite zwar grundsätzlich nur durch die Gewerkschaften durchgeführt werden; die Rechtsprechung billigt aber auch nicht organisierten Arbeitnehmern das Recht auf Streikteilnahme zu, sofern sie ein berechtigtes Eigeninteresse am Ausgang des Arbeitskampfes haben.

 

Rz. 6

 

Beispiel

Ein nicht verbandsangehöriger Arbeitgeber behandelt die nicht organisierten und gewerkschaftsangehörigen Arbeitnehmer seines Betriebes gleich. In diesem Fall haben auch die nicht organisierten Arbeitnehmer ein berechtigtes Interesse an einem Arbeitskampf, der auf die Verbesserung ihrer Arbeitsbedingungen abzielt. Sie sind berechtigt, den Streik zu unterstützen.

Dasselbe Recht kann den Arbeitnehmern eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers zustehen, wenn ihr standardisierter Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag "in seiner jeweils geltenden Fassung" verweist.

 

Rz. 7

Die Aussperrung ist grundsätzlich den Arbeitgeberverbänden vorbehalten und erstreckt sich in Ausnahmefällen auch auf Arbeitgeber, die nicht organisiert sind.[4] So sind Arbeitgeber, die keinem Arbeitgeberverband angehören, zur Aussperrung berechtigt, wenn um einen Firmentarifvertrag für ihr Unternehmen gekämpft wird.

 

Rz. 8

Der Arbeitskampf muss sich grundsätzlich gegen den anderen Tarifpartner richten. So kann auch ein nicht verbandsangehöriger Arbeitgeber bestreikt werden, um den Abschluss eines Firmentarifvertrages zu erzwingen.[5] Nach der Rechtsprechung kann sich eine Aussperrung im Übrigen – als Umkehrschluss zum uneingeschränkten Recht auf Streikteilnahme – auch gegen nicht gewerkschaftsangehörige Arbeitnehmer richten.[6]

Darüber hinaus hat das BAG zwischenzeitlich auch so genannte Unterstützungs- oder Sympathiestreiks grundsätzlich für zulässig erklärt.[7] Danach können Gewerkschaften zu Streikmaßnahmen aufrufen, um Dritte zum Abschluss von Tarifverträgen zu veranlassen. Darauf, ob die unterstützende und die tarifschließende Gewerkschaft identisch sind, soll es nicht entscheidend ankommen; denn maßgeblich sei letztlich das Ziel der Gestaltung von Arbeitsbedingungen. Dadurch können sich Streiks nunmehr auch gegen andere Unternehmen als den Tarifpartner richten. Verboten sind lediglich solche Unterstützungsstreiks, die offensichtlich ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen sind.

[5] Vgl. hierzu bspw. BAG v. 18.2.2003, NZA 2003, 866.
[6] BAG GS v. 28.1.1955, BB 1955, 412 = SAE 1956, 10 = AP Nr. 1 zu Art. 9 GG Arbeitskampf; BAG GS v. 21.4.1971, BB 1971, 701 = NJW 1971, 1668 = AP Nr. 43 zu Art. 9 GG Arbeitskampf.

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