Rz. 243

Derartige psychische Reaktionen müssen, damit sie haftungsrechtlich relevant sind, jedenfalls nach der Lebenserfahrung geeignet und nachvollziehbar sein. Das Unfallereignis muss daher zumindest von einer intensiven, objektiv verständlichen Schwere geprägt sein. Deshalb muss der Tatrichter stets eine wertende Betrachtung vornehmen und die Besonderheiten des Falles umfassend würdigen. Sonst droht eine Ausuferung behaupteter posttraumatischer Belastungsstörungen. Bei Allerweltsunfällen, bei denen es nur zu einem normalen Schreckerlebnis kommt (OLG Köln NJW-RR 2000, 760; OLG Hamm r+s 2000, 62), dürfte daher in der Regel der haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang fehlen. Eine Haftung kann dann nicht bestehen, ein Schadensersatzanspruch entfällt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge