Rz. 612
Nach den ersten sechs Wochen beginnen normalerweise die Krankengeldzahlungen. Die Krankenkasse gleicht auch die Rentenversicherungsbeiträge aus, sodass der Geschädigte lediglich noch Anspruch auf die Differenz zwischen seinem fiktiven Nettolohn und den konkreten Krankengeldzahlungen (§ 44 SGB V) hat. Handelte es sich jedoch um einen Wege-/Arbeitsunfall, leistet die zuständige Berufsgenossenschaft stattdessen Verletztengeld (§ 45 SGB VII). Es wird also entweder Krankengeld oder Verletztengeld gezahlt, beides nebeneinander ist ausgeschlossen. Beides wird bis zu 78 Wochen gezahlt, kann aber auch schon früher enden und in eine Rentenzahlung übergehen.
Rz. 613
Tipp
Es bereitet oft Schwierigkeiten, den fiktiven Nettolohn zu ermitteln. Zum Nachweis in Betracht kommen insoweit:
▪ | Lohnbescheinigung des Arbeitgebers |
▪ | Vorlage der letzten sechs bis zwölf Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Steuerbescheide |
▪ | bei Gehaltsschwankungen: Jahresdurchschnitt errechnen |
▪ | Einkommen anhand Abrechnungen eines "Vergleichsmannes" bei demselben Arbeitgeber nachweisen. |
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