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OLG München: Ein berechtigtes Interesse eines Pflichtteilsberechtigten kann bejaht werden, wenn er nach dem Tod des im Grundbuch eingetragenen Erblassers seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Das gilt auch, wenn inzwischen der Erbe als Rechtsnachfolger eingetragen ist.[80]

[80] OLG München FamRZ 2011, 1164 = ZErb 2011, 57 = ZEV 2011, 388; KG Rpfleger 2004, 346; Meikel/Böttcher, GBO, § 12 Rn 45.

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