Rz. 431

Der Erbe kann gegenüber dem pflichtteilsberechtigten Nichterben nicht nur – wie anerkannt – die Einholung eines Wertgutachtens i.S.d. § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB, sondern auch die von ihm nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verlangte Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses gemäß § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.[487]

Auskunftsberechtigter übernimmt Kosten des notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG München, Urt. v. 1.6.2017:

Zitat

1. Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses wird nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat; nur in besonderen Einzelfällen kann dem Anspruch der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist (BGH v. 2.11.1960 – NJW 1961, 602).

2. Grundsätzlich kann der Erbe die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist (OLG München v. 17.6.2013 – 20 U 2127/13, BeckRS 2015, 03882).

3. Dem Erben ist es nach § 242 BGB verwehrt, sich im Hinblick auf die Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses auf die Dürftigkeitseinrede zu berufen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereit ist, die Kosten für das Verzeichnis zu tragen und im Voraus direkt an den Notar zu entrichten.

4. Das Anwesenheitsrecht des Pflichtteilsberechtigten gilt auch bei der Aufstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses und umfasst die Zuziehung eines Vertreters oder Beistandes.“[488]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge