Rz. 330

Ein Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 2057 S. 2 BGB i.V.m. § 260 BGB setzt voraus, dass Grund zu der Annahme besteht, dass die von dem betroffenen Auskunftspflichtigen vorgelegte Auskunft unvollständig ist und dass dies auf dessen mangelnder Sorgfalt beruht.

Maßgebend für die Beurteilung, ob die erforderliche Sorgfalt eingehalten wurde, ist das Gesamtverhalten des Auskunftspflichtigen; Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten begründen keine fehlende Sorgfalt, sofern sie auf entschuldbarer Unkenntnis oder einem unverschuldeten Irrtum beruhen; anders ist es aber, wenn sie bei gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären.

Der Auskunftspflichtige hat sich anhand sämtlicher erreichbarer Erkenntnisquellen bis zur Grenze der Unzumutbarkeit eigenes Wissen zu verschaffen und solches notfalls mit Unterstützung durch Hilfspersonen zu vervollständigen.[373]

Wurden in der Auskunft Wertangaben gemacht, so bezieht sich die eidesstattliche Versicherung auch darauf.[374]

[373] OLG München ErbR 2016, 405 = FamRZ 2016, 1877 = ZEV 2016, 378.
[374] BayObLG OLGE 37, 253.

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