Rz. 434

Wer zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt ist, ist nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und ggf. zu ergänzen und zu berichtigen. Dazu kann der Auskunftspflichtige einen Rechtsanwalt einschalten, wenn der Urteilsausspruch nicht hinreichend bestimmt ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt.[490]

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