Rz. 7

Das Recht auf Einsicht in FG-Akten ist in §§ 13 ff. FamFG geregelt.

 

Rz. 8

Für alle FG-Verfahren – und damit auch für die verschiedenen Nachlassverfahren – unterscheidet § 13 FamFG danach, ob die Akteneinsicht von einem Verfahrensbeteiligten oder von einem Dritten begehrt wird. Nach § 13 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten die Gerichtsakten auf der Geschäftsstelle einsehen, soweit nicht schwerwiegende Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten entgegenstehen. Personen, die an dem Verfahren nicht beteiligt sind, kann nach § 13 Abs. 2 FamFG Einsicht nur gestattet werden, soweit sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und schutzwürdige Interessen eines Beteiligten oder eines Dritten nicht entgegenstehen.

Berechtigtes Interesse ist jedes vernünftigerweise gerechtfertigte Interesse tatsächlicher, wirtschaftlicher oder wissenschaftlicher Art, das sich nicht auf vorhandene Rechte zu gründen oder auf das Verfahren zu beziehen braucht.[4] Für die Einsicht in Nachlassakten ist ein berechtigtes Interesse regelmäßig dann gegeben, wenn der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er als gesetzlicher oder testamentarischer Erbe, als Pflichtteilsberechtigter oder Vermächtnisnehmer in Betracht kommt.[5]

 

Rz. 9

Das auf § 13 Abs. 2 FamFG gestützte Gesuch auf Akteneinsicht in einer Nachlasssache erfordert die Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses, das sich nicht auf ein bereits vorhandenes Recht stützen muss, sondern schon dann vorliegt, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Aktenkenntnis beeinflusst sein kann, wie bspw. bei den Kindern des nichtehelichen Sohnes des Erblassers.[6]

 

Rz. 10

Der am Verfahren Beteiligte kann über den Wortlaut des § 13 FamFG hinaus die Entscheidung über die Akteneinsicht – wie jeder unbeteiligte Dritte – dann isoliert anfechten, wenn sein Akteneinsichtsgesuch nicht Ausdruck seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, weil der Beteiligte mit dem Gesuch gerade nicht beabsichtigt, sich über das konkrete Verfahren mit dem Ziel der Einflussnahme auf die Endentscheidung des Gerichts zu informieren, sondern – vergleichbar einem nicht am Verfahren beteiligten Dritten – davon abweichende Interessen verfolgt.[7]

 

Rz. 11

Nachlassakten sind grundsätzlich im Gerichtsgebäude einzusehen, eine Versendung der Akten in die Kanzlei des Bevollmächtigten findet nur ausnahmsweise statt.[8]

Derjenige, dem ein Akteneinsichtsrecht zusteht, kann gem. § 13 Abs. 3 FamFG die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten verlangen. Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.[9] Der Wortlaut des § 13 Abs. 3 S. 1 FamFG ist insofern missverständlich, als für die Fertigung von Abschriften nicht etwa gefordert wird, dass zuvor bereits Akteneinsicht gewährt wird. Vielmehr ist ausweislich der Gesetzesmaterialien davon auszugehen, dass die Vorschrift inhaltlich dem früheren § 34 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 FGG entspricht[10] und lediglich redaktionell überarbeitet worden ist, so dass die Berechtigung, die Akten einzusehen, auch die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften umfasst. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Auftrag als missbräuchlich anzusehen wäre, insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten könnte.[11]

[4] OLG Hamm FamRZ 2011, 143 = NJW-RR 2011, 87 = ZEV 2011, 46; KG FGPrax 2006, 122, 123.
[5] KG, Beschl. v. 17.3.2011 – 1 W 457/10, FamRZ 2011, 1415 = FGPrax 2011, 157 = NJW-RR 2011, 1025 = ZEV 2011, 365.
[6] OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1889 = NJW-RR 2011, 1451 = ZErb 2011, 274.
[7] OLG Jena NJW-RR 2012, 13.
[9] BayObLGZ 1959, 420, 425; OLG Karlsruhe FamRZ 1966, 268 (jew. zu der bis 31.8.2009 geltenden Vorschrift des § 34 FGG).
[10] BT-Drucks 16/6308.
[11] OLG Köln ZEV 2019, 443.

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