Rz. 280

Ergibt sich nach Erteilung der Auskunft, dass von Anfang an kein Zahlungs- oder Herausgabeanspruch bestanden hat, so ist fraglich, wer die Kosten zu tragen hat. Eine Erledigung der Hauptsache liegt nicht vor, wenn bei der Stufenklage die erteilte Auskunft zu dem Ergebnis führt, dass ein Zahlungs- bzw. Herausgabeanspruch nicht besteht. Vielmehr war in diesem Fall der unbestimmte Leistungsantrag von Anfang an unbegründet. Erklärt der Kläger den Rechtsstreit einseitig für erledigt, so steht ihm möglicherweise ein Kostenerstattungsanspruch aus Verzug zu (§ 280 BGB), den er in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen kann.

 

Rz. 281

In der Rechtsprechung wird vielfach der Standpunkt vertreten, der Kläger könne dann, wenn sich aufgrund der nach der Erhebung der Stufenklage erteilten Auskunft herausstelle, dass ein Leistungsanspruch nicht bestehe, die Leistungsklage nicht einseitig für erledigt erklären, da diese von Anfang an unbegründet gewesen sei.[310]

Der gleiche Grundgedanke trifft auch für den Fall zu, dass sich nach Auskunftserteilung ein deutlich niedrigerer Leistungsanspruch ergibt, als bei der Erhebung der Stufenklage als Untergrenze angegeben. Hier wird man gewisse Spielräume zubilligen müssen, da es gerade der Zweck der Auskunftsklage ist, den Leistungsanspruch erst nach der erteilten Auskunft endgültig zu beziffern. Grenzen müssen aber dort gesetzt werden, wo der Beklagte andernfalls mit überhöhten Prozesskosten aus unrealistischen Wertvorstellungen des Klägers belastet würde.

 

Rz. 282

Um einer für den Kläger ungünstigen Kostenfolge zu entgehen, wenn sich herausstellt, dass ein Leistungsanspruch nicht oder nicht in der angegebenen Größenordnung besteht, werden in der Rechtsprechung verschiedene vermittelnde Lösungen vertreten:

Es wird die Ansicht vertreten, der Kläger könne die Leistungsklage (insoweit) zurücknehmen, ohne dass ihn die Kostenfolge aus § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO treffe.[311]
Eine andere Meinung hält es für zulässig, dass der Kläger nach Erhalt der negativen Auskunft sofort auf den Leistungsanspruch gem. § 306 ZPO verzichtet mit der Folge, dass in reziproker Anwendung von § 93 ZPO die Kosten der Leistungsstufe dem Beklagten aufzuerlegen sind.[312]
Außerdem wird es als Möglichkeit angesehen, dass der Kläger nach der negativen Auskunft von dem Leistungsantrag auf die Klage auf Feststellung der Haftung des Auskunftspflichtigen für den aus der Nichterfüllung entstandenen Schaden übergehe, der vor allem in den Kosten für die Erhebung der Stufenklage bestehen könne.[313]
 

Rz. 283

Zur Frage der Kostentragung für die Auskunftsstufe bei einer Stufenklage, wenn der Kläger weit überhöhte Vorstellungen für den Zahlungsteil hatte, hat das OLG Dresden mit Beschl. v. 3.8.2000 entschieden:[314]

Zitat

Stellt sich nach der Erteilung der Auskunft heraus, dass der Wert des Nachlasses nur gering ist, während im Rahmen des Auskunftsbegehrens ein wesentlich höherer Wert erwartet wurde, so muss sich das Risiko, bei einer unbezifferten Auskunftsklage der Unterlegene zu bleiben, im Wesentlichen zu Lasten der klagenden Partei auswirken.

Der mit dem Auskunftsbegehren in Anspruch Genommene hat zwar durch sein zögerliches Verhalten Anlass zur Erhebung der Auskunftsklage gegeben, nicht aber notwendig zu den überzogenen Wertvorstellungen des Klägers.

 

Rz. 284

Erteilt der Beklagte nach Rechtshängigkeit der Stufenklage freiwillig die Auskunft, so kann der Rechtsstreit in der ersten Stufe nach allgemeinen Grundsätzen übereinstimmend oder einseitig für erledigt erklärt werden, weil es sich prozessual insoweit um einen eigenen Streitgegenstand handelt.

 

Rz. 285

Zur Frage, ob der Kläger den in einer Stufenklage angekündigten Wertermittlungsantrag überspringen kann, hat der BGH mit Urt. v. 15.11.2000 entschieden:[315]

Zitat

"Sieht sich die Klägerin zur Bezifferung ihres mit einer Stufenklage letztlich verfolgten Leistungsantrags auch ohne die ursprünglich als zweite Stufe angekündigte Wertermittlung in der Lage, kann sie unmittelbar auf den Leistungsantrag übergehen; für eine Rücknahme oder Erledigterklärung des noch nicht zur Verhandlung gestellten Wertermittlungsanspruchs ist dann kein Raum."

[310] OLG Stuttgart NJW 1969, 1216; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1293; OLG Düsseldorf FamRZ 1988, 1071; OLG Hamm MDR 1989, 461; Rixecker, MDR 1985, 633, 634.
[311] So OLG Stuttgart NJW 1969, 1216, 1217; OLG Bamberg FamRZ 1986, 371, 372; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1293.
[312] So Rixecker, MDR 1985, 633, 635; Zöller/Herget, § 93 ZPO Rn 6 Stichwort "Stufenklage" m.w.N.
[314] OLG Dresden ZEV 2001, 154.
[315] BGH ZErb 2001, 64.

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