Rz. 370
Wird die Auskunft nicht freiwillig erteilt, so ist sie nach § 888 ZPO zu erzwingen (siehe zur Zwangsvollstreckung und zur Bestimmtheit des Auskunftstitels Rdn 281 ff., 287). Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und zwar der Richter, nicht der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG. Es besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln.[393]
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