Rz. 287

Bei der Verpflichtung des Erben gegenüber dem nicht zum Erben berufenen Pflichtteilsberechtigten zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines Verzeichnisses der Nachlassgegenstände gem. § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB handelt es sich um eine unvertretbare Handlung, die nach § 888 Abs. 1 ZPO zu vollstrecken ist.[316] Dies gilt auch dann, wenn der Erbe zur Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses gem. § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB verurteilt worden ist. Dies gilt auch für die Vollstreckung der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 889 ZPO, d.h. erforderlichenfalls auch nach § 888 ZPO. Danach kann der Auskunftsschuldner zur Erteilung der Auskunft durch Zwangsgeld und erforderlichenfalls durch Zwangshaft angehalten werden.[317] Ein schutzwürdiges Interesse an einer wiederholten Zwangsmittelfestsetzung besteht nur, wenn das zuvor angeordnete Zwangsgeld entweder gezahlt oder vollstreckt ist.

 

Rz. 288

 

Hinweis

Kommt der Schuldner der Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung freiwillig nach, so handelt es sich um ein FG-Verfahren nach §§ 410 Nr. 1, 413 FamFG, für das der Rechtspfleger zuständig ist (§ 3 Nr. 1 Buchst. b RPflG). Wird die eidesstattliche Versicherung – nach Verurteilung zu ihrer Abgabe – nicht freiwillig abgegeben, so ist sie zu erzwingen.

 

Rz. 289

Zuständig ist als Vollstreckungsorgan das Prozessgericht erster Instanz, §§ 888, 887 Abs. 1 ZPO, und zwar der Richter, nicht der Rechtspfleger, § 20 Abs. 1 Nr. 17 RPflG. Es besteht Anwaltszwang nach den allgemeinen Regeln.[318]

Streitig ist, ob in einem vom Notar aufgenommenen Nachlassverzeichnis gleich die eidesstattliche Versicherung aufgenommen werden kann – wohl eher nicht, weil die vom Notar aufgenommene eidesstattliche Versicherung gegenüber einer Behörde abzugeben ist und für die eidesstattliche Versicherung i.S.v. § 2314 BGB der Rechtspfleger zuständig ist.[319]

[317] LG Rottweil ZEV 2008, 189.
[318] OLG Nürnberg MDR 1984, 58.
[319] Schindler, BWNotZ 2004, 73.

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