Rz. 441
Dem Erben stehen gegen den Pflichtteilsberechtigten Auskunftsansprüche zu, und zwar hinsichtlich eventuell empfangener ausgleichungspflichtiger Zuwendungen (§§ 2050, 2316 BGB), anrechnungspflichtiger Zuwendungen (§ 2315 BGB). Nach § 2327 BGB reduzieren Schenkungen an den Pflichtteilsberechtigten selbst kraft Gesetzes und damit ohne Anrechnungsbestimmung gem. § 2327 BGB dessen sich aus § 2325 BGB ergebenden Pflichtteilsergänzungsanspruch.[500]
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