Rz. 239

Ausgeschlossen ist im Erkenntnisverfahren ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB, weil sich dies mit der Natur des Anspruchs auf Auskunft und Rechnungslegung nicht vereinbaren ließe, selbst dann, wenn der Gegenanspruch ebenfalls ein Auskunfts- bzw. Rechnungslegungsanspruch sein sollte. Andernfalls würden sich die gegenseitigen Auskunftsansprüche so neutralisieren, dass keiner mehr durchsetzbar wäre. Die Vollstreckung des bereits titulierten Anspruchs selbst kann aber durch ein Zurückbehaltungsrecht gehindert sein.

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