Rz. 501

Bezieht sich ein Vermächtnis auf den Wert eines Gegenstandes oder quotal auf den Wert des Nachlasses, so kann der Vermächtnisnehmer vom Beschwerten – i.d.R. dem Erben – Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses bzw. Wert des betreffenden Gegenstandes verlangen.[580]

[580] BGH FamRZ 2008, 2274 = NJW-RR 2009, 80 = ZErb 2008, 415 = ZEV 2009, 38; vgl. im Einzelnen Keilbach, FamRZ 1996, 1191. Die Kosten eines innerprozessualen Privatgutachtens zum Wert eines Vermächtnisses sind der nicht beweisbelasteten Partei jedenfalls dann zu erstatten, wenn sie nur auf diesem Wege den vom Gericht als schlüssig angesehenen Wertangaben des Prozessgegners sachgemäß entgegentreten konnte, OLG Koblenz ZEV 2005, 397.

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