Rz. 501
Bezieht sich ein Vermächtnis auf den Wert eines Gegenstandes oder quotal auf den Wert des Nachlasses, so kann der Vermächtnisnehmer vom Beschwerten – i.d.R. dem Erben – Auskunft über Bestand und Wert des Nachlasses bzw. Wert des betreffenden Gegenstandes verlangen.[580]
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